T-Com: Sperre der Inverssuche jederzeit möglich

Kunden können der Weitergabe ihrer Eintragsdaten widersprechen

26. Juli 2004
Am 26. Juni 2004 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich für Kunden einige Änderungen, wie etwa die Möglichkeit der bereits oft diskutierten Inverssuche: Bislang nannten Telefonauskunftsdienste die Telefonnummern und Adressen von Teilnehmern nur dann, wenn man diese namentlich kannte. Das neue Telekommunikationsgesetz sieht nun vor, dass man künftig auch umgekehrt vorgehen und durch Angabe einer Rufnummer Namen und Anschrift von eingetragenen Teilnehmern erfragen kann. Mit dieser Suchfunktion ? der so genannten Inverssuche - lässt sich beispielsweise erfragen, welche Informationen zu der Rufnummer für die Auskunft freigegeben wurden.

Die Deutsche Telekom / T-Com weist ihre Kunden darauf hin, dass sie der Freigabe ihrer Daten für die Inverssuche widersprechen können. Die Kunden erhalten mit ihrer Telefonrechnung von Ende Juni bis Ende Juli eine entsprechende Information mit einem deutlichen Hinweis auf ihr vierwöchiges Widerspruchsrecht. Doch auch nach der Widerspruchsfrist kann jeder T-Com Kunde seine Daten für die Inversuche sperren.

T-Com Kunden, die ihre in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten für die Inverssuche sperren möchten, können ihren Widerspruch jederzeit unter der Rufnummer 0137 5 10 33 00 registrieren lassen. Hierzu genügt ein Anruf von dem Anschluss mit der Rufnummer aus, die für die Inverssuche gesperrt werden soll. Nach einer Telefonansage und einer Wartezeit von fünf Sekunden wird der Widerspruch für die entsprechende Rufnummer mit einem Signalton und einer erneuten Telefonansage quittiert. Erfolgt der Anruf unter der oben genannten Rufnummer von einem T-ISDN Anschluss aus, werden automatisch alle Rufnummern dieses Anschlusses für die Inverssuche gesperrt. Pro Anruf werden 12 Cent berechnet. Der Widerspruch kann auch per Brief oder Telefax erfolgen. Die Adressen und Telefax-Nummern sind auf der Telekomrechnung angegeben.

Mit der Novelle des TKG setzt der Gesetzgeber fünf europäische Richtlinien um. Die Inverssuche ist laut Paragraph 105 des neuen Telekommunikationsgesetzes an bestimmte rechtliche Voraussetzungen gekoppelt: Sie ist nur dann erlaubt, wenn der Kunde im Telefonbuch oder in einem öffentlichen elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen ist und gegen die Inverssuche keinen Einwand erhebt. Die Anbieter von Telefondiensten sind laut Gesetz außerdem dazu verpflichtet, ihre Kunden ausdrücklich auf ihr Widerspruchsrecht aufmerksam zu machen. Die entsprechende Information an die Kunden muss in einer Weise erfolgen, die nicht als Werbung missverstanden werden kann und daher möglicherweise überlesen wird.

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