Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung

Höhere Geldbußen und mehr Wiederrufsrecht

30. Juli 2008

Die Bundesregierung will Verbraucher künftig besser vor unerwünschten Werbeanrufen und Vertragsabschlüssen am Telefon schützen. Dazu hat das Bundeskabinett am heutigen Mittwoch den Entwurf eines Gesetzes gegen unerlaubte Telefonwerbung beschlossen. Damit sollen Verbraucher sich künftig leichter von Verträgen lösen können, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Und unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot unerlaubter Telefonwerbung hinwegsetzen, müssen damit rechnen, mit empfindlichen Geldbußen belegt zu werden.

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Verstöße gegen das bestehende Verbot künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So soll verhindert werden, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

Weiterhin darf der Anrufer künftig seine Rufnummer bei Werbeanrufen nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht nach dem neuen Entwurf eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

Verbraucher sollen zudem mehr Möglichkeiten bekommen, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt werden. Es wird für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.

Weiterhin soll der Verbraucher Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er nach dem Gesetzentwurf die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.

Außerdem soll die Änderung eines bestehenden Vertrages, zum Beispiel beim Wechsel des Telefonanbieters, künftig nur noch mit schriftlicher Bestätigung möglich sein. Der neue Anbieter soll nach dem Gesetzentwurf nur dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss nehmen können, wenn er ein »Schriftstück« des Verbrauchers, zum Beispiel als E-Mail oder Telefax, vorlegen kann.

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hat die neuen Regeln gegen unerlaubte Telefonwerbung grundsätzlich begrüßt. »Es ist gut, dass dem Missbrauch von Telefonwerbung ein Riegel vorgeschoben wird. Wir müssen erreichen, dass Telefonanrufe als Marketing- und Serviceinstrument nicht durch schwarze Schafe in Verruf geraten«, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Das Gesetz soll allerdings gleichzeitig sicherstellen, dass Unternehmen ihre Kunden weiter telefonisch betreuen können. »Es darf nicht so weit kommen, dass alle telefonischen Bestellungen zunächst unwirksam sind, bis sie schriftlich bestätigt werden«, erklärt Rohleder weiter.

Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf wird nun dem Gesetzgeber zugeleitet. Mit der Stellungnahme des Bundesrates kann Mitte September 2008 gerechnet werden. Danach wird der Gesetzentwurf vom Bundestag beraten werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfte Anfang 2009 zu rechnen sein, so das Bundesjustizministerium.

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