BGH: WLAN-Nutzer sollen ihr Funknetz absichern

Haftung für illegale WLAN-Nutzung durch Dritte

12. Mai 2010

Wer sein WLAN-Anschluss nicht ausreichend schützt, muss damit rechnen, dass Dritte darüber den Internetzugang nutzen und auch illegal urheberrechtlich geschützte Inhalte herunterladen können. Die Haftung in solchen Fällen hat bereits einige Gerichte beschäftigt, nun hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteilzu einem solchen Fall verkündet. Demnach können Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird (I ZR 121/08).

Im vorliegenden Fall hat die Inhaberin der Rechte an einem Musiktitel geklagt. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Musiktitel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt.

Dennoch weist der BGH darauf hin, dass auch private Anschlussinhaber ihre WLAN-Anschlüsse durch »angemessene Sicherungsmaßnahmen« schützen müssen, damit sie nicht von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. So müsse der Anschlussinhaber sein WLAN-Zugang verschlüsseln und durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort schützen. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar und mit keinen Mehrkosten verbunden, so das Gericht.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet, so der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

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