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Urteil: Nachzahl-Klausel in Prepaid-AGB unwirksam
LG München hält Nachschusspflicht für unzulässig
Bei einem Prepaid-Tarif gehen die Kunden davon aus, dass sie nur das Geld ausgeben können, dass sie vorher aufgeladen haben. Dennoch versuchen einige Anbieter den Kunden per AGB dazu zu verpflichten, bestimmte Kosten auch nachträglich auszugleichen. Dies sei jedoch rechtswidrig, hat das LG München in einem Urteil entschieden (Az.: 12 O 16908/12, Urteil vom 14.02.2013, noch nicht rechtskräftig)
Im vorliegenden Fall hatte ein Mobilfunkanbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgende Klauseln verwendet:
Der Diensteanbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Roamingverbindungen, Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können. Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. FreiSMS gewählt haben.
Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (FlatratePreise, etc.), zu zahlen.
Ein Verbraucherschutzverein hat gegen diese AGB Regelung geklagt und Recht bekommen. Das LG München I hält eine solche Nachschusspflicht für unwirksam. Der Sinn eines Prepaid-Vertrages sei es, dass nur das vorher eingezahlte Guthaben verbraucht werden kann, so das Gericht. Weiterhin hält das Gericht es für nicht relevant, warum die nachträglichen Kosten entstehen und ob diese auf Handlungen des Anbieters zurückzuführen oder technisch bedingt sind.