Bundesnetzagentur: Durchsuchungen wegen unerlaubter Telefonwerbung

Maßnahmen wegen unerlaubten Telefonwerbung und Rufnummernunterdrückung

21. November 2013

Die Bundesnetzagentur hat erstmalig Durchsuchungen wegen unerlaubter Telefonwerbung mit Rufnummernunterdrückung in Unternehmen durchgeführt.

Wie die Bundesnetzagentur mitteilte, haben sich viele Verbraucher bei der Behörde gemeldet und angezeigt, dass sie zu Werbezwecken angerufen worden seien. Die am Display angezeigte Rufnummer war jedoch - nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur - gar nicht zugeteilt. Daraufhin hat die Bundesnetzagentur Durchsuchungen wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und der Rufnummernunterdrückung durchgeführt.

Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen beziehen sich auf Wohnräume sowie auf Geschäftsräume verschiedener Gesellschaften, in denen Unterlagen und Dokumente über die erfolgten Anrufe vermutet werden. An der Durchsuchung sind 14 Mitarbeiter der Bundesnetzagentur beteiligt, die von Kräften der örtlichen Polizei unterstützt werden.

»Dank der ausführlichen Schilderungen der Verbraucher über die belästigenden Werbeanrufe konnte trotz vorgetäuschter Rufnummer ein in Nordrhein-Westfalen ansässiges Unternehmen als möglicher Verursacher ermittelt werden. Möglichen Verstößen gegen unerlaubte Telefonwerbung wird konsequent nachgegangen«, erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Eine Durchsuchung durch die Bundesnetzagentur erfolgt regelmäßig auf der Basis eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses, erklärt die Bundesnetzagentur. Dieser setzt einen Anfangsverdacht für einen Rechtsverstoß voraus, den die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verfolgen kann. Die Behörde betont dabei, dass die Durchsuchung der Aufklärung des Sachverhalts diene und bedeutet ausdrücklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tatsächlich eines Verstoßes schuldig gemacht haben. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung. Weitere Informationen zu dem konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahren wird die Bundesnetzagentur bis zum behördlichen Abschluss des Verfahrens nicht veröffentlichen.

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