Bundesnetzagentur will Routerzwang abschaffen

Rechtsverordnung-Entwurf zu mehr Transparenz bei Breitbandanschlüssen

26. Februar 2014

Die Bundesnetzagentur hat den Entwurf einer Rechtsverordnung veröffentlicht, mit der sie die Festnetz- und Mobilfunkanbieter zu mehr Transparenz bei den Übertragungsraten ihrer Breitbandanschlüsse verpflichten will. Demnach müssen Anbieter die Nutzer bereits bei Vertragsabschluss über die mögliche Übertragungsrate informieren. Zudem sieht der Entwurf vor, dass die Anbieter den Kunden Zugangskennungen und Passwörter mitteilen müssen. Damit sollen Kunden auch eigene Router nutzen können, teilte die Bundesnetzagentur am Dienstag mit.

Mehr Transparenz bei möglichen Anschluss-Geschwindigkeiten

Geht es nach der Bundesnetzagentur, so müssen die Anbieter Kunden zukünftig bereits bei Vertragsabschluss in einem übersichtlichen Informationsblatt über die maximal mögliche Bandbreite sowie die Mindestbandbreite informieren. Zum Beispiel sollen die Anbieter verpflichtet werden, die im jeweiligen Vertrag vereinbarte sowie die gemessene Bandbreite in einer Graphik übersichtlich darzustellen. Im Mobilfunkbereich soll nach Möglichkeit auch die durchschnittliche Bandbreite angegeben werden. Ferner sollen die Kunden genau darüber informiert werden, welche Dienste in ein vertraglich vereinbartes Datenvolumen mit einberechnet werden und für welche dieses nicht zutrifft.

Zudem sollen Verbraucher einen Rechtsanspruch auf Informationen zu ihrer konkreten Übertragungsrate erhalten. So enthält der Entwurf der Bundesnetzagentur unter anderem die die Vorgabe, dass die Anbieter den Verbraucher nach der Anschlussschaltung direkt auf Möglichkeiten zur Messung seiner Bandbreite hinweisen müssen. Hierzu gehört auch ein Speedtest, den die Bundesnetzagentur entwickeln und zukünftig eigenständig anbieten will. Die Anbieter können aber auch eigene Messverfahren zur Verfügung stellen.

Eine weitere geplante Regelung betrifft den Anbieter-Wechsel bzw. die Kündigung des Vertrages. So sollen die Kunden in der monatlichen Rechnung jeweils über das aktuell gültige Ende seiner Mindestvertragslaufzeit informiert werden und einen Hinweis erhalten, wo sie ausführliche Informationen zum Anbieterwechsel finden können. Dies soll nach Aussage des Präsidenten der Bundesnetzagentur Jochen Homann für mehr Verbraucherschutz und Wettbewerbsförderung sorgen.

Routerzwang soll abgeschafft werden

Ein weiterer, für viele Nutzer wichtiger Punkt: Die Bundesnetzagentur will den so genannten Routerzwang der Internet-Provider abschaffen. Bisher dürfen Internetanbieter die Kunden daran hindern, eigene Router einzusetzen. So geben einige Internet-Provider die Zugangsdaten nicht heraus, welche dann im Router voreingestellt oder fernkonfiguriert werden. Damit werden die Kunden praktisch gezwungen, die Geräte vom Internetanbieter zu nutzen. Dies soll künftig anders ablaufen.

»Schließlich soll der Endkunde mit der Transparenz-Verordnung einen Rechtsanspruch gegenüber seinem Anbieter erhalten, die Zugangskennungen und Passwörter zur Nutzung der angebotenen Dienste zu erfahren. Damit ist es Endkunden möglich, nicht nur den Router des Anbieters, sondern auch Router anderer Hersteller zu nutzen. Wir stärken damit nachhaltig die freie Endgerätewahl. Außerdem können wir damit bereits kurzfristig den politischen Willen der Großen Koalition zur Digitalen Agenda in diesem Punkt umsetzen«, betonte Jochen Homann.

Der Entwurf der Transparenz-Verordnung beruht auf Eckpunkten zur Förderung der Transparenz, die die Bundesnetzagentur im Mai 2013 veröffentlicht und mit der Branche diskutiert hat. Daraufhin erarbeitete die Branche den Entwurf zu einer Selbstverpflichtung. Dieser Beitrag wurde bei der Erstellung des Entwurfs inhaltlich in vielen Punkten berücksichtigt und durch weitere Aspekte ergänzt. Interessierte haben jetzt bis zum 31. März die Gelegenheit, Stellungnahmen zum Entwurf der Rechtsverordnung abzugeben. Im Anschluss daran ist für die endgültige Fassung der Transparenz-Verordnung das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien und dem Deutschen Bundestag herzustellen. Danach kann die Rechtsverordnung erlassen werden.

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