Bundesnetzagentur konkretisiert Rahmenbedingungen für Vectoringeinsatz im Nahbereich

Standardangebote müssen angepasst werden

05. April 2017

Die Bundesnetzagentur hat am vergangenen Freitag die Bedingungen für den von der Telekom geplanten Einsatz der Vectoring-Technologie im Nahbereich weiter konkretisiert. Laut der Aufsichtsbehörde müssen Detailregelungen in den Musterverträgen der Telekom, den so genannten Standardangeboten, angepasst werden.

Bundesnetzagentur konkretisiert Rahmenbedingungen für Vectoringeinsatz im Nahbereich
Bundesnetzagentur konkretisiert Rahmenbedingungen für Vectoringeinsatz im Nahbereich
(Bild: Deutsche Telekom / tarif4you.de)

»Wir haben festgestellt, dass die von der Telekom vorgelegten Regelungen in einigen wichtigen Punkten einer Überarbeitung bedürfen. Die Änderungsvorgaben stellen einen fairen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen der verschiedenen Marktakteure dar. Ich gehe davon aus, dass die Telekom unsere Vorgaben von sich aus schnell und vollständig umsetzen wird. Das liegt sowohl im Interesse eines zügigen Breitbandausbaus als auch der betroffenen Wettbewerber nach rascher Planungssicherheit«, betont Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Änderungen der Detailregelungen erforderlich

Die Bundesnetzagentur hat Vorgaben zur Änderung zahlreicher Regelungen in den Musterverträgen der Telekom, den so genannten Standardangeboten, gemacht. In diesen Verträgen werden die technischen, betrieblichen und rechtlichen Details des Einsatzes von Vectoring im Nahbereich geregelt.

Demnach müssen insbesondere die Bedingungen für die Kündigung der für VDSL genutzten Teilnehmeranschlussleitung (TAL) an den Hauptverteilern und die Migration auf andere Vorleistungsprodukte geändert werden. Zudem sind die Ausgestaltung des virtuell entbündelten Zugangsproduktes (VULA) sowie die finanzielle Kompensation der Wettbewerber, wenn sie keinen Zugang zur entbündelten TAL mehr erhalten können, zu überarbeiten. Die Telekom muss ihre Standardangebote nun innerhalb von drei Wochen ändern und der zuständigen Beschlusskammer erneut zur Prüfung vorlegen, so die Bundesnetzagentur.

Einsatz von Vectoring im Nahbereich

In einer Entscheidung vom 1. September 2016 hatte die Bundesnetzagentur grundsätzlich »grünes Licht« für den Einsatz der Vectoring-Technik in den Nahbereichen gegeben. Danach kann die Telekom den TAL-Zugang in der unmittelbaren Umgebung ihrer Hauptverteiler verweigern, falls sie dort ihre Anschlüsse mit der VDSL2-Vectoring-Technologie erschließt. Sie muss dann jedoch den Wettbewerbern bestimmte Ersatzprodukte anbieten.

Die Zugangsverweigerung ist nicht ausnahmslos möglich: Ein Wettbewerber kann auch künftig in einem Nahbereich auf die »letzte Meile« zugreifen. Dafür muss er sich allerdings in einem Gebiet bisher in stärkerem Maße bei der DSL-Erschließung und damit flächendeckender als die Telekom engagiert hat. Dort kann er die Nahbereiche selber mit VDSL2-Vectoring erschließen, um so sein Versorgungsgebiet zu vervollständigen.

Entscheidung gerichtlich bestätigt

Vor zwei Wochen hat das Verwaltungsgericht Köln die Klagen von insgesamt 18 Wettbewerbsunternehmen gegen diese Grundsatzentscheidung abgewiesen, wie die Bundesnetzagentur mitteilt. Das Gericht habe die von der Bundesnetzagentur festgelegten Rahmenbedingungen für die Einführung der Vectoring-Technologie in den Nahbereichen als rechtmäßig bestätigt.

Quelle: Mitteilung der Bundesnetzagentur

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