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BGH: Fristlose Kündigung des DSL-Anschlusses bei Portierungsproblemen
Neuer Anschlussanbieter für Erreichbarkeit der Rufnummer zuständig
Ein Telefonkunde kann seinen Vertrag über einen DSL-Anschluss außerordentlich kündigen, wenn bei einem Anbieterwechsel die bisherige Rufnummer nicht mehr aus allen Netzen erreichbar ist und der neue Anbieter die Rufnummernmitnahme versprochen hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden mit einem Urteil vom 07.03.2013 entschieden (Az.: III ZR 231/12).

Der Sachverhalt
Im verhandelten Fall wollte der verklagte Kunde den Anbieter seines DSL Anschlusses wechseln und hat einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Der neue Anbieter versprach auf seiner Webseite unter anderem, sich auch um die Rufnummernmitnahme zu kümmern. Als der Anschluss Ende 2009 umgestellt wurde, bemerkte der Kunde jedoch, dass sein Telefonanschluss nur aus dem Netz des neuen Anbieters erreichbar war, jedoch nicht aus anderen Netzen, darunter auch nicht aus dem Netz der Deutschen Telekom. Der neue Anbieter teilte dem Kunden mit, es handle sich um ein »Routingproblem«. Der Kunde setzte eine Frist von einer Woche zur dessen Behebung und als das Problem Ende Dezember 2009 immer noch nicht gelöst war, hat der Kunde den Vertrag außerordentlich fristlos gekündigt.
Der Anschluss wurde jedoch nicht abgeschaltet. Ferner hat Unternehmen dem Kunden weiterhin das regelmäßig anfallende monatliche Entgelt bis Juli 2010 in Rechnung gestellt. Schließlich hat auch der Anschluss-Anbieter eine fristlose Kündigung des Vertrages ausgesprochen - allerdings wegen des nach ihrer Ansicht bestehenden Zahlungsrückstands des Beklagten.
Der Anbieter verklagte daraufhin den Kunden auf die Zahlung der Rechnungen sowie einer Sperrgebühr. Das Unternehmen argumentierte damit, dass die Ursache für die fehlende Erreichbarkeit des Anschlusses aus den Fremdnetzen ein Fehler des bisherigen Anbieters bei der Übertragung der Rufnummer gewesen sei. Dieses Unternehmen habe es unterlassen, die so genannte Portierungsdatenbank zu aktualisieren. Der neue Anschluss-Anbieter hat die Auffassung vertreten, dieses Versäumnis falle nicht in ihren Risikobereich.
Die Entscheidung
Dies sahen die Richter am Bundesgerichtshof, ebenso wie in Vorinstanzen, anders. Das von der Klägerin behauptete Versäumnis des früheren Teilnehmernetzbetreibers falle in ihren Risikobereich. Denn das Unternehmen habe angepriesen, sie werde bei dem Anbieterwechsel alles für den Beklagten erledigen: »Wir erledigen dann alles Weitere für Sie...«, inklusive die Rufnummernmitnahme. »Dies könne nur dahin verstanden werden, dass sie sämtliche Schritte, auch im Verhältnis zum alten Anbieter, übernommen habe und damit auch das Risiko von irgendwie gearteten Problemen bei der Umstellung«, hat bereits das Gericht in der Vorinstanz argumentiert.
Auch der Bundesgerichtshof erklärte nun, dass die Aktualisierung der Portierungsdatenbanken in diesem Fall in den Risikobereich des neuen Anbieters falle. Der Anbieter übernahm ja die gesamte Abwicklung des Anbieterwechsels, einschließlich der Mitnahme der bisherigen Rufnummer. »Darin enthalten war auch die Auseinandersetzung mit dem bisherigen Anbieter«, so das Gericht. »Der normal gebildete Anschlussnehmer verstehe die Zusage [der Rufnummermitnahme] dahin«, führt der BGH weiter aus, »dass die Klägerin für ihn sämtliche Maßnahmen - auch gegenüber dem bisherigen Anbieter - veranlasst, die notwendig sind, damit er seine gewohnte Rufnummer für abgehende und ankommende Verbindungen auch nach dem Wechsel zur Klägerin verwenden kann«.
Die mehrwöchige Nichterreichbarkeit des Anschlusses aus den Netzen anderer Telekommunikationsdiensteanbieter stelle einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags dar, hält das Gericht fest. Der Anbieter hatte auch die Gelegenheit gehabt, die Erreichbarkeit des Anschlusses innerhalb einer angemessener Frist herzustellen.
Bild: iStockphoto.com/Fontanis