Verbraucherzentrale mahnt Vodafone und die Deutsche Glasfaser ab

Verstoß gegen die Endgerätewahlfreiheit

05. Mai 2022

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz (VZ-RLP) hat Vodafone und die Deutsche Glasfaser abgemahnt. Nach Ansicht der Verbraucherschützer hätten sich die beiden Unternehmen bei Glasfaseranschlüssen nicht an die gesetzlichen Vorgaben der Wahlfreiheit von Endgeräten halten. Diese sogenannte Endgerätewahlfreiheit ist seit August 2016 gesetzlich geregelt und ermöglicht Verbrauchern, ein eigenes Endgerät wie Modem oder Router mit integriertem Modem zu nutzen.

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  • Seit 2016 ist die freie Wahl des Endgeräts bei Telekommunikationsanschlüssen gesetzlich vorgeschrieben.
  • Nur wenige Glasfaseranbieter halten sich an diese freie Wahl des Endgerätes und bieten beim Vertragsabschluss standardmäßig die Nutzung eines kundeneigenen Glasfasermodems/Glasfaserrouter an.
  • Nach Ansicht der Verbraucherzentrale verstoßen Vodafone und die Deutsche Glasfaser gegen die Endgerätefreiheit. Sie wurden daher abgemahnt.

Laut Gesetz endet die Zuständigkeit des Telekommunikationsanbieters am sogenannten »passiven Netzabschlusspunkt«. Dies ist beim VDSL-Anschluss die Telefonbuchse, beim Kabelanschluss die Kabeldose und beim Glasfaseranschluss die Glasfaseranschlussdose. In der Praxis installieren die meisten Glasfaseranbieter in den Wohnungen hinter der Glasfaseranschlussdose noch ein fest verbautes Glasfasermodem - auch ONT genannt.

»Moderne Glasfaserrouter haben dieses Glasfasermodem bereits integriert«, so Michael Gundall, Technikexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. »Allerdings machen es Anbieter Verbrauchern oft sehr schwer oder sogar unmöglich, solche Geräte zu nutzen«. Zum einen installieren sie standardmäßig ein fest verbautes Glasfasermodem. Zum anderen suggerieren sie Verbrauchern bei der Bestellung, das Glasfasermodem des Anbieters müsse genutzt werden.

»Um diesen Missstand zu beheben, suchte die Verbraucherzentrale zunächst das Gespräch mit den Anbietern und Anbieterverbänden«, so Jennifer Häußer, Referentin Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. »Allerdings zeigten sich die Anbieter uneinsichtig. Daher hat die Verbraucherzentrale nun zwei große Akteure auf dem Markt abgemahnt«.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollten Kunden schon beim Vertragsabschluss darüber aufgeklärt werden, dass sie neben einem eigenen Router auch ein eigenes Glasfasermodem oder ein Kombigerät, also einen Router mit integriertem Glasfasermodem, verwenden können. Bei Verwendung von solchen Kombigeräten sparen die Nutzer ein Gerät und können so auch Energie sparen.

Quelle: Mitteilung der VZ-RLP vom 05.05.2022

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