Bundesnetzagentur führt Durchsuchung wegen unerlaubter Telefonwerbung durch

Verbraucher zeigten Werbeanrufe für Solar- und Photovoltaikanlagen an

11. März 2014

Die Bundesnetzagentur hat am Dienstag eine weitere Durchsuchungsmaßnahme wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung durch geführt. Wie die Behörde mitteilte, hatten Verbraucher sich bei der Bundesnetzagentur beschwert und angezeigt, dass sie zu Werbezwecken angerufen wurden. Nach den übereinstimmenden Angaben wurde für Solar- und Photovoltaikanlagen geworben.

»Einige Unternehmen halten sich noch immer nicht an die gesetzlichen Vorgaben«, stellt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, fest. Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligungserklärung sind verboten. Im vergangenen Jahr wurden die Bußgelder auf 300.000 Euro erhöht. Homann appelliert an die werbenden Unternehmen und die Call-Center, sich an die geltenden Gesetze zu halten.

Die Durchsuchungsmaßnahme bezieht sich auf die Geschäftsräume eines im Großraum München ansässigen Unternehmens, in denen Unterlagen und Dokumente über die erfolgten Anrufe vermutet werden. An der Durchsuchung sind 16 Mitarbeiter der Bundesnetzagentur beteiligt, die von Kräften der örtlichen Polizei unterstützt werden, teilte die Bundesnetzagentur mit.

Eine Durchsuchung durch die Bundesnetzagentur erfolgt regelmäßig auf der Basis eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses. Dieser setzt einen Anfangsverdacht für einen Rechtsverstoß voraus, den die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verfolgen kann. »Die Durchführung einer solchen Ermittlungsmaßnahme dient der Aufklärung des Sachverhalts und bedeutet ausdrücklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tatsächlich eines Verstoßes schuldig gemacht haben. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung«, sagte Jochen Homann.

Weitere Informationen zu dem konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere zu den Namen der durchsuchten Unternehmen, will die Bundesnetzagentur bis zum behördlichen Abschluss des Verfahrens nicht veröffentlichen.

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