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Bundesnetzagentur legt Rahmenbedingungen für die Bitstrom-Regulierung fest
Telekom muss Bitstromzugang nicht diskriminierend gewähren
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat jetzt eine endgültige Entscheidung über die Rahmenbedingungen für die Bitstrom-Regulierung in den nächsten Jahren bekannt gegeben. Danach muss die Telekom Deutschland GmbH (Telekom) ihren Wettbewerbern den Bitstromzugang auch künftig zu nicht diskriminierenden Bedingungen gewähren. Die Zugangsverpflichtung umfasst sowohl den Layer 2-Bitstrom als auch den Layer 3-Bitstrom. Hierfür muss die Telekom von der Bundesnetzagentur geprüfte Musterverträge, so genannte Standardangebote, bereithalten.
Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)
Der Bitstromzugang ist ein kombiniertes Vorleistungsprodukt aus Breitbandanschluss und Transportleistung im Netz der Telekom. Damit können Wettbewerber ihren Endkunden ADSL- und VDSL- sowie zukünftig auch Glasfaser-Anschlüsse bereitstellen und darüber Breitbanddienste, wie zum Beispiel schnelle Internetzugänge, anbieten.
Die Bundesnetzagentur hat bereits im April ein Entscheidungsentwurf für Bitstrom-Regulierung veröffentlicht. Anschließend wurde ein nationales Konsultationsverfahren durchgeführt und der daraufhin noch einmal überarbeitete Entwurf der EU-Kommission zur Stellungnahme übersandt. Dieses Verfahren sei nun abgeschlossen, meldet die BNetzA. Die EU-Kommission hat keine ernsthaften Bedenken gegen die vorgeschlagene Entscheidung geäußert, sodass diese nun in Kraft gesetzt werden konnte.
Die Hauptbedingung bleibt: Die Telekom muss ihren Wettbewerbern den Bitstromzugang auch künftig zu nicht diskriminierenden Bedingungen gewähren. Die Entgelte für den Layer 2- und den Layer 3-Bitstrom unterliegen einheitlich der Regulierung nach den Maßstäben der Missbrauchskontrolle (§ 28 TKG). Wegen der künftigen Bedeutung des Layer 2-Bitstroms muss die Telekom die Entgelte für diese Zugangsleistung der Bundesnetzagentur vorab zur Prüfung vorlegen, so die Behörde.
Die Entgelte für die weiteren Bitstromzugangsprodukte unterliegen der nachträglichen Entgeltkontrolle; allerdings muss das Unternehmen sie der Bundesnetzagentur zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzeigen. Mit diesem differenzierten Vorgehen soll nach angeben der BNetzA sichergestellt werden, dass Preissetzungsspielräume für innovative Risikoteilungsmodelle ermöglicht werden bzw. erhalten bleiben. Außerdem soll dadurch hinreichende Planungssicherheit für alle Marktakteure bei den wichtigen Layer 2-Entgelten bestehen.
Die Entscheidung greift darüber hinaus die Entlassung der Telekom in mehreren Städte aus der Regulierung für den Layer 3-Bitstromzugang auf, indem die Zugangsverpflichtung für dieses Vorleistungsprodukt in diesen Städten jeweils dann entfällt, sobald dort ein Layer 2-Bitstromprodukt verfügbar ist.