RegTP: Dialer-Datenbank übers Internet erreichbar

Anbieter von registrierten Dialern online finden

24. September 2003
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hält ab sofort einen zusätzlichen Verbraucherdienst zum Schutz vor rechtswidrigen Dialern (Einwählprogrammen) bereit. Auf der Internetseite der RegTP finden die Verbraucher nun eine Datenbank, die sämtliche registrierten Dialer beinhaltet.

Diese Datenbank, in der nach Angaben der Behörde aktuell 4051 Dialer registriert sind, ist eine weitere Maßnahme der RegTP im Zusammenhang mit dem am 15. August 2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von (0)190er/(0)900er Mehrwertdiensterufnummern. «Dieses Serviceangebot der Regulierungsbehörde ermöglicht es dem Verbraucher, selbst zu überprüfen, ob ein Dialer registriert ist und ob somit überhaupt eine Zahlungsverpflichtung durch die Inanspruchnahme dieses Dialers besteht», sagte Matthias Kurth, Präsident der RegTP.

«Da unter einer Mehrwertdiensterufnummer», so Kurth, «in der Regel eine große Anzahl an Dialern betrieben wird, können bei der Datenbankabfrage zusätzlich zu der Rufnummer auch noch die Versionsnummer des Dialerprogramms und dessen Hashwert vom Verbraucher eingegeben werden, um die Suchergebnisse zu optimieren». Der Hashwert ist eine Art digitaler Fingerabdruck, der es ermöglicht, eine Datei eindeutig zu kennzeichnen und minimale Veränderungen dieser Datei zu überprüfen. Durch einen Vergleich des Dialer-Hashwerts mit dem Wert, der in der Datenbank der RegTP gespeichert ist, kann jeder Verbraucher feststellen, ob der Dialer - wie gesetzlich vorgeschrieben - registriert ist. Ein Programm, mit dem sich der Hashwert eines Dialers ermitteln lässt, hält die RegTP auf ihrer Webseite zum Download bereit. Die Versionsnummer ist ersichtlich beim Aufruf des Dialerprogramms.

Im Suchergebnis werden neben der Versionsnummer und dem Hashwert auch das Adressierungsmerkmal (wie zum Beispiel die im Dialer verankerte Internetadresse), der Dateiname und vor allem der Inhalteanbieter angezeigt. «Durch die Nennung des Inhalteanbieters wird dem Verbraucher auf einfachstem Weg die Möglichkeit eröffnet, dessen Namen und die ladungsfähige Anschrift zu erfahren. Dies war in der Vergangenheit oftmals sehr schwierig», sagte Präsident Matthias Kurth.

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