Call-by-Call über 0190-/0900-Rufnummern unzulässig

RegTP ordnet Einstellung der Angebote in drei Wochen an

05. November 2003
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat am heutigen Mittwoch bekannt gegeben, dass die Netzbetreiberauswahl im so genannten Call-by-Call-Verfahren über (0)190er/(0)900er Rufnummern innerhalb von drei Wochen einzustellen ist. Nur über die speziell hierfür bereitgestellten Kennzahlen der Struktur 010xy bzw. 0100xy dürfen Call-by-call-Verbindungen angeboten werden. Entsprechende Angebote über (0)190er/(0)900er Rufnummern sind innerhalb von drei Wochen einzustellen.

Call-by-Call-Angebote mit (0)190er/(0)900er Rufnummern verstoßen gegen das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG), so die Erklärung der Reglierer zu dieser Enscheidung. Außerdem verzerren diese Angebote den Wettbewerb und verwirren die Verbraucher. Dies hat eine öffentliche Anhörung ergeben, die die Behörde vor ihrer Entscheidung durchgeführt hat.

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 21. Oktober 2002 wurde ausschließlich die Deutsche Telekom AG, als marktbeherrschendes Unternehmen, verpflichtet, bei Fern- und Ortsgesprächen eine gesprächsweise Auswahl alternativer Netze über Verbindungsnetzbetreiberkennzahlen («Call-by-Call-Selection») zu ermöglichen. Zudem wurden den alternativen Anbietern regulatorische Vorgaben zur Call-by-Call-Selection gemacht. Durch die Weitervermittlung zu Teilnehmeranschlüssen über (0)190er/(0)900er Rufnummern werden abweichend vom TKG faktisch auch andere Netzbetreiber als die Deutsche Telekom AG gezwungen, ihren Kunden Carrier-Selection zu ermöglichen, wenn sie diesen den Zugang zu (0)190er/(0)900er Rufnummern ermöglichen.

Zudem darf die Auswahl vermittelter Telekommunikationsdienstleistungen gemäß dem TKG nur zwischen «unmittelbar zusammengeschalteten Netzbetreibern» erfolgen. Diese Anforderung wird aber durch (0)190er/(0)900er Angebote unterlaufen. Das Angebot der Weitervermittlung von Ortsgesprächen über Premium-Rate-Diensterufnummern (PRD-Rufnummern) verstößt außerdem gegen das im TKG enthaltene Erfordernis einer ortsnahen Zuführung in sämtlichen lokalen Einzugsbereichen für Ortsgespräche. Diese ist bei einer Nutzung von (0)190er/(0)900er Nummern für Call-by-call im Ortsnetz nicht gegeben.

Die Entscheidung hat laut Regulierungsbehörde auch für den Verbraucher nachhaltige Vorteile. Sie sorgt für Klarheit und Transparenz hinsichtlich der Vorwahlziffern, die für bestimmte Dienste von der RegTP zur Verfügung gestellt wurden. So werden in Zukunft unter (0)190er/(0)900er Rufnummern nur noch klassische Premium-Rate-Dienste angeboten, während Call-by-Call-Angebote ausschließlich über die Verbindungsnetzbetreiberkennzahlen 010xyz möglich sind.
Verbraucher können so bestimmte Nummerngassen und damit auch bestimmte Dienste gezielt bei ihren Netzbetreibern sperren lassen. Zum anderen ist die Gefahr, durch Verwählen statt einer preiswerten Call-by-call-Vorwahl einen teuren Premium-Rate-Dienst [(0)190/(0)900] anzuwählen, deutlich geringer, da jeder TK-Dienst zukünftig nur die für ihn vorgesehene Rufnummerngasse nutzt, so die Behörde.

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