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GMX muss seine AGBs kundenfreundlicher gestallten
Mehrere rechtswidrige Klauseln in alten Verträgen
09. Dezember 2003
Der Internet-Provider und E-Mail-Anbieter GMX muss seine Vertragsbedingungen verbraucherfreundlicher gestalten. Das hat die Zivilkammer des Landgerichts München I angeordnet und mehrere Vertragsklauseln des Unternehmens für rechtswidrig erklärt. (AZ: 12 0 2393/03)
Zahlreiche Klauseln aus den AGBs des Unternehmens dürfen nicht mehr verwendet werden, so das Gericht, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen und den Bestimmungen des Teledienstegesetzes nicht entsprechen. So verlangt der Provider beispielsweise Bezahlung ihrer Dienstleistungen auch bei rechtzeitigem Widerruf. Ein Entgelt kann aber nach dem Gesetz nur für tatsächliche in Anspruchnahme von Diensten verlangt werden, so das Gericht.
Weiterhin war in den AGB eine Vertragsstrafe von 5.000,- EUR vereinbart für jeden Fall der Verletzung von Vertragspflichten. Hierdurch entsteht nach Auffassung des Gerichts ein nicht einschätzbares finanzielles Risiko für den Kunden, zumal da jeder geringfügige Verstoß genügte. Vertragsbrüchige Kunden mussten damit rechnen, dass Webseiten sofort gelöscht , Internetzugänge, Internet-Seiten oder E-mail-Accounts sofort gesperrt wurden und der Vertrag fristlos gekündigt wurde. Derartige Sanktionen sind jedoch nur bei gravierenden Vertragsverstößen und nach Abmahnung zulässig.
Für viele Nutzer sicher interessant ist auch diese Fesstellung des Gerichts: Der Kunde musste laut AGBs die Dienste des Beklagten Unternehmens für ein ganzes Jahr im voraus bezahlen. Auch diese Regelung hat das Landgericht München I als unangemessene Benachteiligung beanstandet und für unwirksam erklärt.
Da die Entscheidung des LG München I nun rechtskräftig ist, muss der Service-Provider seine Geschäftsbedingungen kundenfreundlicher gestalten.
Das Urteil ist allerdings schon vom 14.08.2003 und wurde erst jetzt eröffentlicht. GMX hat die beanstandeten Klauseln in den AGB bereits geändert oder ersatzlos gestrichen.
Zahlreiche Klauseln aus den AGBs des Unternehmens dürfen nicht mehr verwendet werden, so das Gericht, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen und den Bestimmungen des Teledienstegesetzes nicht entsprechen. So verlangt der Provider beispielsweise Bezahlung ihrer Dienstleistungen auch bei rechtzeitigem Widerruf. Ein Entgelt kann aber nach dem Gesetz nur für tatsächliche in Anspruchnahme von Diensten verlangt werden, so das Gericht.
Weiterhin war in den AGB eine Vertragsstrafe von 5.000,- EUR vereinbart für jeden Fall der Verletzung von Vertragspflichten. Hierdurch entsteht nach Auffassung des Gerichts ein nicht einschätzbares finanzielles Risiko für den Kunden, zumal da jeder geringfügige Verstoß genügte. Vertragsbrüchige Kunden mussten damit rechnen, dass Webseiten sofort gelöscht , Internetzugänge, Internet-Seiten oder E-mail-Accounts sofort gesperrt wurden und der Vertrag fristlos gekündigt wurde. Derartige Sanktionen sind jedoch nur bei gravierenden Vertragsverstößen und nach Abmahnung zulässig.
Für viele Nutzer sicher interessant ist auch diese Fesstellung des Gerichts: Der Kunde musste laut AGBs die Dienste des Beklagten Unternehmens für ein ganzes Jahr im voraus bezahlen. Auch diese Regelung hat das Landgericht München I als unangemessene Benachteiligung beanstandet und für unwirksam erklärt.
Da die Entscheidung des LG München I nun rechtskräftig ist, muss der Service-Provider seine Geschäftsbedingungen kundenfreundlicher gestalten.
Das Urteil ist allerdings schon vom 14.08.2003 und wurde erst jetzt eröffentlicht. GMX hat die beanstandeten Klauseln in den AGB bereits geändert oder ersatzlos gestrichen.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n10895.html