Grundversorgung: Bundesnetzagentur schlägt 10 MBit/s als Mindestanforderung vor

Anhörung zu Anforderungen startet

22. Dezember 2021

Wie schnell soll ein Internetanschluss mindestens sein? Im Telekommunikationsgesetz (TKG) sind seit 01. Dezember 2021 neue Regeln zur Grundversorgung verankert. Nun muss die Bundesnetzagentur diese Regeln insbesondere hinsichtlich der Datenübertragungsraten im Download und Upload sowie Latenz konkretisieren. Die Behörde hat jetzt ein Gutachten und erste Überlegungen zur Konsultation zu den Mindestanforderungen an einen Internetzugang angestellt. Demnach können 10 MBit/s im Download bereits ausreichen.

Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)

»Das neu geschaffene Recht will es allen Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, alle wesentlichen Internetdienste, Teleheimarbeit und Videostreaming im üblichen Umfang zu nutzen. Die vorgeschlagenen Werte stellen nur eine erste Wegmarke dar, die jährlich zu überprüfen ist. Hierbei ist zu erwarten, dass die Entwicklung einen dynamischen Verlauf nehmen und damit technologische Fortschritte widerspiegeln wird«, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. »Es bleibt das Ziel aller Akteure, den flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen weiter voranzutreiben. Hierfür sind geeignete Instrumente im Einsatz – etwa die Unterstützung des Ausbaus durch Fördermittel in dünn besiedelten Regionen sowie eine Regulierung, die Anreize für Glasfaserinvestitionen setzt«.

Die Bundesnetzagentur muss bis zum 01. Juni 2022 die Regelungen hinsichtlich Übertragungsgeschwindigkeit und Latenz im neuen TKG genau definieren. Der aktuelle Vorschlag:

Als Ausgangpunkt wird auf Grundlage der Gutachten eine Downloadrate von mindestens 10 MBit/s, eine Uploadrate von mindestens 1,3 MBit/s und eine Latenz von maximal 150 Millisekunden zur Konsultation gestellt. Ein Internetzugang, der diese Anforderungen erfüllt, ermöglicht nach den heute veröffentlichten Gutachten die Nutzung aller für die Grundversorgung wesentlichen Internetdienste. Typischerweise entsprechen diese Mindestbandbreiten höheren vermarkteten »bis zu«-Geschwindigkeiten.

Die Bundesnetzagentur will die Anforderungen an die Versorgung jährlich überprüfen und entsprechend der technologischen Entwicklung dynamisch anpassen. Damit soll gewährleistet werden, dass den berechtigten Interessen an einer angemessenen Grundversorgung für alle jederzeit Rechnung getragen wird.

Gutachten, Datenerhebung und europäische Praxis

Die Bundesnetzagentur hat drei Gutachten veröffentlicht. Ein Gutachten setzt sich mit den technischen Anforderungen der Online-Dienste auseinander, die der neue Rechtsanspruch sichern soll. Die Sachverständigen halten für die Nutzung der Dienste eine Downloadrate von 7,7 MBit/s für erforderlich. Die Bundesnetzagentur schlägt einen höheren Wert vor, u.a. um bis zur ersten Überprüfung eine adäquate Versorgung zu gewährleisten. Für den Upload sowie die Latenz empfiehlt das Gutachten die zur Konsultation gestellten Werte. Ein weiteres Gutachten befasst sich mit der Leistungsfähigkeit des Mobilfunks zur Sicherstellung der Grundversorgung. Das dritte Gutachten untersucht Realisierungsoptionen einer angemessenen Versorgung über Satellit.

Darüber hinaus seien in den Vorschlag Daten aus einer Unternehmensbefragung eingeflossen. Dazu wurde die laut Gesetz von mindestens 80 Prozent der Verbraucher genutzte Mindestbandbreite (sogenanntes 80-Prozent-Kriterium) ermittelt. Hier habe die Bundesnetzagentur auf die in den Verträgen jeweils garantierte Mindestbandbreite zurückgegriffen. Im nächsten Schritt wurden die Tarife betrachtet, die von 80 Prozent der Kunden mit den höchsten Bandbreiten genutzt wird. Dabei ist der Wert, den diese Gruppe mindestens erreicht, der Maßstab für das so genannte Mehrheitskriterium. Da sich hierbei jedoch – mit 6 MBit/s im Download und 0,7 MBit/s im Upload – niedrigere Bandbreiten als beim Dienstekriterium ergaben, kommt das Mehrheitskriterium aktuell nicht zum Tragen.

Die zur Konsultation gestellten Werte stehen laut Mitteilung der Behörde überdies im Einklang mit den Erkenntnissen über die Praxis anderer europäischer Staaten. So sind bislang auch in anderen europäischen Ländern beim Download nicht mehr als 10 MBit/s als Mindestanforderung festgelegt worden.

Hintergrund: Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten modernisiert die bisherigen Regelungen zum Universaldienst und setzt dabei europäische Vorgaben um. Der Universaldienst soll eine Grundversorgung und damit die soziale und wirtschaftliche Teilhabe für jeden gewährleisten.

Gleichzeitig sollen die neuen Regelungen den Netzausbau nicht behindern. Für den Ausbau hochleistungsfähiger Breitbandnetze sollen gemäß EU-Kodex dort, wo nicht privatwirtschaftlich investiert wird, vorrangig Fördermaßnahmen zum Einsatz kommen. Auch das TKG sieht eine solche Priorisierung vor. Bei der Ausgestaltung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten ist demzufolge insbesondere darauf zu achten, dass weder der privatwirtschaftliche Breitbandausbau noch Breitbandfördermaßnahmen beeinträchtigt werden.

Die Bundesnetzagentur muss bis zum 01. Juni 2022 eine Rechtverordnung erlassen. Diese bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie mit dem zuständigen Bundestagsausschuss. Zudem ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Alle interessierten Kreise können sowohl zu dem Konsultationsdokument als auch zu den Gutachten bis zum 31. Januar 2022 Stellung nehmen.

Quelle: Mitteilung der Bundesnetzagentur

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