Bundesnetzagentur legt die Bedingungen für den Zugang zu Leerrohren der Telekom fest

Rechtssichere Zugangspflicht und stabile Preise

22. Juli 2026

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat drei Entscheidungen zum Zugang zu Leerrohren und Masten marktbeherrschender Unternehmen veröffentlicht. Damit stehen nach den preislichen nun auch die vertraglichen Zugangsbedingungen fest.

Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)

Im Sommer 2022 hatte die Bundesnetzagentur die Telekom Deutschland GmbH (Telekom) bereits verpflichtet, anderen Unternehmen Zugang zu ihren Leerrohren und Masten zu gewähren. Die Verpflichtung war hoch umstritten, wurde aber in diesem Frühjahr vom Europäischen Gerichtshof und dem Verwaltungsgericht Köln bestätigt.

Zur Umsetzung dieser generellen Verpflichtung hat die Bundesnetzagentur bereits erstmalig 2024 und zuletzt im Juni 2026 über die Entgelte entschieden, die die Telekom für den Zugang zu Leerrohren verlangen darf. Seit 2025 sind zudem Informationen über freie Leerrohrkapazitäten im Infrastrukturatlas einsehbar. Mit der ersten Entscheidung vom 21. Juli 2026 hat die Bundesnetzagentur nun den letzten Baustein gesetzt und abschließend klargestellt, zu welchen vertraglichen Bedingungen die Nachfrager den Zugang bei der Telekom in den nächsten Jahren in Anspruch nehmen können.

Die Unternehmen haben im Verfahren immer wieder angeführt, dass es ihnen bei der Leerrohrnutzung weniger darum geht, Glasfasernetze parallel zum Netz der Telekom zu bauen. Vielmehr soll der Zugang vorrangig dazu genutzt werden, eigene noch nicht mit Glasfaser versorgte Ausbaugebiete anzubinden. Der Leerrohrzugang leistet somit einen wichtigen Beitrag zum wettbewerblichen Glasfaserausbau. Der nun festgelegte Zugangsvertrag hat eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren. Während dieses Zeitraums darf die Telekom die vertraglichen Bedingungen nicht ändern.

Gleichzeitig mit der Entscheidung zum Telekom-Vertrag ergingen zwei weitere Entscheidungen betreffend die Glasfaser NordWest GmbH & Co. KG und die GlasfaserPlus GmbH auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe. Die beiden Netzbetreiber sind als mit der Telekom verbundene Unternehmen ebenfalls verpflichtet, Zugang zu ihren Leerrohren zu gewähren. Im weiteren Verfahrensverlauf können sie sich nun an den auf die Telekom bezogenen Wertungen der Bundesnetzagentur orientieren.

Quelle: Mitteilung der Bundesnetzagentur

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