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Newsletter 19/2012

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 www.tarif4you.de ~ Newsletter 19/2012 ~ 13. Mai 2012 
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Willkommen zur heutigen Ausgabe unseres Newsletters!

Diese Woche war vor allem durch verschiedene Gerichtsurteile und neue
Regelungen und Gesetze geprägt. So ist unter anderem das neue
Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten und das Europäische
Parlament hat neue Roaminggebühren beschlossen. Außerdem gibt es
natürlich neue Preise für Call-by-Call Gespräche und Internetzugang,
sowohl im Festnetz als auch mobil. Dies und mehr lesen Sie in diesem
Newsletter.

Die Themen in dieser Ausgabe:

  - 01024: Billig ins Ausland telefonieren ab 0,80 Cent
  - Call-by-Call: Weitere Anbieter schalten Tarifansage
  - Internet-by-Call Preisänderungen bei 12Online und Surf2go
  - Neue EU-Romaing-Gebühren für Telefonie und Datentransfer beschlossen
  - o2 Business: Tagesflatrate fürs Surfen im Ausland wird günstiger
  - Werbung mit »Unbegrenzt surfen« bei Drosselung unzulässig
  - Urteil: Widerrufsrecht auch bei wesentlicher Vertragsänderung
  - Verbraucherschützer gehen gegen verschleierte Preise für Smartphones vor
  - Neues Telekommunikationsgesetz gilt ab 10. Mai 2012

Viel Spaß beim Lesen und eine schöne Woche!

tarif4you.de - Ihr persönlicher Tarifberater

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>> 01024: Billig ins Ausland telefonieren ab 0,80 Cent

Der Call-by-Call Anbieter 01024 startet wieder eine Aktion für günstige
Telefongespräche. Ab dem 9. Mai und mit Tarifgarantie bis
einschließlich 21. Mai 2012 kosten Gespräche ins Festnetz von 10
ausgewählten Ländern mit der Vor-Vorwahl 01024 günstige 0,80
Cent/Minute. Der Minutenpreis gilt während der Aktion täglich rund um
die Uhr für Anrufe ins Festnetz von Australien, Dänemark, Frankreich,
Irland, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und der Schweiz sowie
zum Telefonieren ins Fest- und Mobilfunknetz in den USA. Die neuen
Preise werden während der gesamten Aktion vom Anbieter garantiert. Die
Abrechnung erfolgt im Minutentakt (60/60) über die Rechnung der
Deutschen Telekom.

Zu beachten ist, dass mit dem Start der neuen Preisaktion Anrufe mit
der 01024 in einige bisher günstige Länder deutlich teurer werden. So
telefonieren Nutzer von 01024 künftig für 5,9 Cent/Minute nach Kanada
(Festnetz) und Neuseeland (Festnetz); bisher berechnete der Anbieter
für Anrufe ins Festnetz dieser Länder entsprechend 0,76 bzw. 0,88
Cent/Minute. Auch Telefongespräche nach Italien (künftig 5,20 statt
bisher 0,88 Cent/Minute) und Russland (künftig 19,9 statt bisher
1,99 Cent/Minute) werden deutlich teurer. Aktuell günstige
Telefontarife zum Telefonieren ins Ausland finden Sie wie immer in
unserem Tarifvergleich.

- Ihre Meinung zu diesem Thema: http://www.tarif4you.de/forum/



>> Call-by-Call: Weitere Anbieter schalten Tarifansage

Eine Tarifansage bei Call-by-Call Gesprächen ist immer noch nicht
Pflicht und wird es erst ab dem 1. August 2012 sein (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichtes: http://www.tarif4you.de/news/n17068.html ).
Dennoch schalten immer mehr Call-by-Call Anbieter bereits jetzt
freiwillig eine Preisansage vor dem Gespräch. Und diese Woche sind noch
einige weitere Anbieter dazu gekommen.

So hat die Carrier-Services.de GmbH für Ihr Call-by-Call Angebot
Tellina (01041) am Mittwoch, den 09.05.2012, die Tarifansage
freigeschaltet.

Auch die Callax-Gruppe hat für zwei Ihrer Call-by-Call Vor-Vorwahlen
jetzt eine Tarifansage geschaltet: Bei 010057 und 010058 gibt es seit
Donnerstag vor jedem nationalen und internationalen Anruf eine
kostenlose Tarifansage. Zuvor wurde bei diesen beiden Vor-Vorwahlen
eine Tarifansage nur vor Anrufen in deutsche Netze geschaltet.

Welche Call-by-Call Anbieter aktuell eine Tarifansage schalten,
erfahren Sie in dieser Übersicht:
http://www.tarif4you.de/anbieter/callbycallansage.html


- Ihre Meinung zu diesem Thema: http://www.tarif4you.de/forum/



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 Aktuelle Call-by-Call Tarife für Anrufe ins deutsche Festnetz:
 Ortsgespräche: http://www.tarif4you.de/tarife/ortsgespraeche.html
 Ferngespräche: http://www.tarif4you.de/tarife/ferngespraeche.html

 Preise für Telefonate ins deutsche Festnetz und in deutsche
 Mobilfunknetze als praktische Tagesübersicht zum Ausdrucken:
 http://www.tarif4you.de/tarife/inland.html

 Aktuelle Top-Preise für Gespräche ins Ausland:
 http://www.tarif4you.de/tarife/ausland.html

 Aktuelle Preisgarantien für Call-by-Call Gespräche:
 http://www.tarif4you.de/tarife/preisgarantie.html

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>> Internet-by-Call Preisänderungen bei 12Online und Surf2go

Der Internet-by-Call Anbieter avivo hat zu Freitag, den 11.05.2012,
einige Preise bei seinen Internet-by-Call Marken 12Online und Surf2Go
geändert.

So gilt bei Surf2Go jetzt ein neuer Tarif Free X (vormals Surf2Go Pro)
über die Einwahlnummer 019193579. Hier werden 0,15 Cent/Minute täglich
rund um die Uhr im Sekundentakt für den Schmalband-Internetzugang
berechnet.

- Surf2Go: http://tarif4you.de/goto/p/Surf2Go


Bei 12Online wurden gleich mehrere Tarife für den Internetzugang mit
einem analogen Modem oder via ISDN geändert:

Im Tarif Prima (Einwahlnummer 019193786) werden jetzt 0,25 Cent/Minute
täglich rund um die Uhr berechnet, bei sekundengenauer Abrechnung.

Im Tarif Speed (Einwahlnummer 019193562) fallen montags bis freitags
zwischen 08 und 18 Uhr 0,19 Cent/Minute und in der restlichen Zeit
sowie am Wochenende teure 19,9 Cent/Minute an. Ein ähnliches Modell
gilt auch im Tarif Sprint (Einwahlnummer 019193563): 0,19 Cent/Minute
montags bis freitags 0-08 Uhr und 18-24 Uhr und 19,9 Cent/minute sonst.
Bei beiden Tarifen wird ebenfalls sekundengenau abgerechnet.

Weiterhin werden in den Tarifen Spar (Einwahlnummer 019193701),
Tag (Einwahlnummer 019193708) und Nacht (Einwahlnummer 019193706) jetzt
täglich rund um die Uhr teure 19,9 Cent/Minute für den Internet-by-Call
Zugang berechnet.

Abrechnung erfolgt über die Rechnung der Deutschen Telekom AG. Alle
Preise sind inklusive gültiger MwSt.

- 12Online: http://tarif4you.de/goto/p/12online

- Ihre Meinung zu diesem Thema: http://www.tarif4you.de/forum/



>> Neue EU-Romaing-Gebühren für Telefonie und Datentransfer beschlossen

Ab 1. Juli werden die Kosten für die Nutzung von Mobiltelefonen,
Smartphones und Tablet-PCs im europäischen Ausland deutlich sinken. Das
Europäische Parlament hat am heutigen Donnerstag eine neue Roaming
Verordnung beschlossen. Demnach sollen ab 1. Juli 2012 abgehende
Telefongespräche innerhalb im EU-Ausland maximal 29 Cent pro Minute
kosten; für angenommene Gespräche sollen maximal 8 Cent pro Minute
berechnet werden. Eine SMS darf ab Juli maximal 9 Cent kosten. Außerdem
wurde auf Druck der Abgeordneten die neue Höchstgrenze für Preise für
Datennutzung ab 1. Juli 2012 auf 70 Cent pro Megabyte festgelegt.

Die neuen Preisobergrenzen sollen im Verlauf der nächsten zwei Jahren
weiter fallen. Vor allem bei der mobilen Datennutzung im EU-Ausland
sind starke Preissenkungen zu erwarten. Denn ab dem 1. Juli 2013 soll
die Preisobergrenze bei 45 Cent und ab 1. Juli 2014 bei 25 Cent pro
Megabyte liegen.

Auch beim Telefoniere sollen Kunden künftig immer weniger zahlen. Der
Minutenpreis für abgehende Gespräche innerhal der EU soll 2013 auf 24
Cent und 2014 auf 19 Cent fallen. Für angenommen Anrufe werden ab 2013
maximal 7 Cent und ab 2014 maximal 5 Cent pro Minute fällig. Der Preis
für den SMS-Versand im EU-Ausland soll entsprechend auf 8 und 2014 auf
6 Cent fallen.

Eine Übersicht der neuen Roaming-Preisobergrenzen finden Sie hier:
http://www.tarif4you.de/news/n17075.html


Rechnungsschocks vermeiden 

Neben den neuen Preisobergrenzen wurden auch einige weitere Regelungen
für mehr Kostensicherheit im Ausland beschlossen. So sollen künftig
Warnungen auch an Mobilfunknutzer versandt werden, die außerhalb der EU
unterwegs sind. Bisher haben nur Mobilfunkkunden innerhalb der EU eine
Warnung erhalten, sofern ein bestimmter Rechnungbetrag überschritten
wurde. Ab 1. Juli 2012 erhalten Verbraucher eine Warnung, sobald ihre
monatliche Rechnung 50 Euro (vor Steuern) übersteigt. Voraussetzung ist
allerdings, dass das genutzte ausländische Netz die technischen
Anforderungen erfüllt.

Mehr Wettbewerb im Roaming-Markt

Außerdem soll mehr Wettbewerb bei den Mobilfunkangeboten in der EU
entstehen. So sollen Verbraucher ab 1. Juli 2014 die Wahl haben,
Mobilfunkdienste für das In- und Ausland bei unterschiedlichen
Anbietern zu kaufen, ohne ihre Nummer wechseln zu müssen. Beim Wechsel
des Anbieters sollen keine Kosten für den Verbraucher entstehen.
Außerdem sollen Mobilfunkdiscounter ohne ein eigenes Mobilfunknetz ab
1. Juli 2012 die Netze andere Anbieter zum Großhandelspreis nutzen
dürfen, um Roaming-Dienste anzubieten.

- Ihre Meinung zu diesem Thema: http://www.tarif4you.de/forum/



>> o2 Business: Tagesflatrate fürs Surfen im Ausland wird günstiger

Der Mobilfunkanbieter o2 senkt den Preis für mobiles Surfen im
EU-Ausland für seine Geschäftskunden. Die Tarifoption Internet Day Pack
EU kostet jetzt 3,- Euro netto pro Tag (3,57 Euro inkl. MwSt); der neue
Preis gilt auch für Bestandskunden. Geschäftskunden können mit dieser
Tarifoption ein Datenvolumen von 50 Megabyte pro Tag bei voller
Geschwindigkeit nutzen. Nach Erreichen dieses Datenvolumens wird die
Übertragungsrate auf GPRS-Geschwindigkeit verringert und der Kunde per
SMS benachrichtigt. Ab 53 Megabyte surfen die Kunden dann mit nur 2
Kilobyte pro Sekunde.

Das Internet Day Pack EU muss nur einmal aktiviert werden. Seine Gebühr
wird nur an den Tagen berechnet, an denen es tatsächlich genutzt wird.
Für Neukunden des Tarifs o2 on Business Upgrade steht der Surf-Tarif
für 30 Tage kostenlos zur Verfügung, wenn sie ihren Vertrag vor dem 30.
Juni abschließen.

Gleichzeitig vereinheitlicht Telefónica seine neuen Privatkundentarife
für das Daten-Roaming: Alle Kunden von o2 und Movistar in Deutschland,
Spanien, Großbritannien, Irland, Tschechien und der Slowakei können
dieselben Angebote zu denselben Preisen buchen. Dazu gehört auch das
Smartphone Day Pack EU, das o2 seit 1. Mai für 1,99 Euro pro Tag (inkl.
MwSt) inklusive 25 MB Datenvolumen anbietet.

- o2: http://tarif4you.de/goto/s/o2

- Ihre Meinung zu diesem Thema: http://www.tarif4you.de/forum/



>> Werbung mit »Unbegrenzt surfen« bei Drosselung unzulässig

Die Bewerbung von mobilen Internetzugängen mit »Unbegrenzt Internet
Surfen« kann unzulässig sein. Zumindest hat so das Landgericht (LG)
Kiel in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden. Im
vorliegenden Fall (Urteil vom 28.02.2012, Az.: 14 O 18/12) hatte ein
Telekommunikationsdienstleister im Internet für eine Internetflatrate
»Internet Flat 500« geworben, und zwar mit der Angabe »Mit der Internet
Flat 500 können Sie unbegrenzt und ohne Folgekosten für nur 9,95 Euro
pro Monat im Internet Surfen...« und mit der Aussage »Unbegrenzt
Internet Surfen«. Erst wenn der Webseitenbesucher auf einen am Ende der
Seite angebrachten Link »rechtliche Hinweise« klickte, öffnete sich ein
ansonsten verborgener Text. Dort hieß es unter anderem: »Ab einem
genutzten Datenvolumen von 500 MB pro Monat kann die Geschwindigkeit
auf GPRS gedrosselt werden«. Weiterhin im Text fanden sich Hinweise auf
eine Drosselung ab 5000 MB und ab 200 MB.

Die Richter sahen hier eine Irreführung der Verbraucher. So werde durch
diese Art der Kommunikation die Entscheidung der Verbraucher
beeinflusst, das das beklagte Unternehmen Informationen vorenthalte,
die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich
seien. Und die Information, ab welchem Datenvolumen eine Drosselung der
Übertragungsgeschwindigkeit erfolgen darf, ist eine solche wesentliche,
kaufentscheidende Information, so die Richter. Damit hätte das
Unternehmen in ihrer Werbung in deutlicher Weise informieren müssen,
dass und ab welcher Datenmenge eine Drosselung der
Übertragungsgeschwindigkeit zulässig ist.

Laut Gericht reiche die Bezeichnung des angebotenen Tarifs mit
»Internet Flat 500« alleine nicht aus, um eine Drosselung des Zuganges
zu erkennen. »Es mag durchaus sein, dass technisch besonders
interessierte Personen aus dieser Tarifbezeichnung entnehmen, dass eine
Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit ab 500 MB erfolgen darf«, so
das Gericht. »Bei Internetzugängen und Smart-Phones handelt es sich
aber mittlerweile um Produkte, für die sich nicht nur ein spezieller,
technisch versierter Personenkreis interessiert, sondern die von allen
Bevölkerungsschichten und Altersgruppen genutzt werden.« In diesen
Kreisen könne jedoch nicht generell als bekannt vorausgesetzt werden,
dass mit der Tarifbezeichnung »500« die Drosselung ab einem
Datenvolumen von 500 MB gemeint ist.

Auch der Hinweis auf die Drosselung in einem der Punkte der
»rechtlichen Bedingungen« sein unzureichend. Unter dieser Rubrik, die
ohnehin nicht zwangsläufig, sondern nur dann erreichbar war, wenn der
Interessent den am Ende der Seite befindlichen Link anklickte, würde
der durchschnittlich informierte Verbraucher Hinweise zur
Vertragsgestaltung, Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten et. erwarten,
nicht aber Tarifinformationen, so das Gericht weiter. Zudem gab es
unter den rechtlichen Hinweisen diverse Ziffern mit einer
unterschiedlichen Datenbegrenzung, so dass der Leser auch nicht sicher
erkennen konnte, welche Datengrenze für den Tarif Internet Flat 500
einschlägig sein sollte.

Ähnlich entschieden bereits das LG Hannover (Beschluss vom 25.01.2012,
Az. 24 O 4/12), das LG Hamburg (Beschluss vom 10.02.2012, Az. 312 O
83/12) und das LG Bonn (Urteil vom 19.09.2011, Az. 1 O 448/10).

- Ihre Meinung zu diesem Thema: http://www.tarif4you.de/forum/



>> Urteil: Widerrufsrecht auch bei wesentlicher Vertragsänderung

Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines
Vertrages, gilt das Widerrufsrecht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG)
Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv)
gegen die 1&1 Internet AG in zweiter Instanz entschieden. Nach
Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands verweigerte das
Unternehmen einer Kundin das Widerrufsrecht, die telefonisch einen
Folgevertrag mit neuen Leistungen abgeschlossen hatte. Dies erklärte
das OLG für unzulässig, da wesentliche Vertragsinhalte berührt seien.

Im konkreten Fall hatte eine Verbraucherin ihren Vertrag mit 1&1 über
Telefon- und Internet-Dienste (Service-Flat 6.000 DSL-Paket) mit einer
Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt.
Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des
Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag (Doppel
Flatrate 16.000 DSL-Paket) zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger
Laufzeit an. Die Verbraucherin willigte zunächst ein, bereute ihre
Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen
Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit,
dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe. Dies sei hier
nicht der Fall, weil es sich nur um eine Inhaltsänderung im Rahmen
eines bestehenden Vertrages handele.

Widerrufsrecht besteht auch bei Vertragsänderung

In der ersten Instanz war das Landgericht (LG) Koblenz der Meinung,
dass bei einem Tarifwechsel kein Widerrufsrecht bestehe: »Die
Verbraucherin sei aufgrund ihrer mehrjährigen Vertragszugehörigkeit bei
der Beklagten sowohl über [das Unternehmen] als auch über deren Waren-
und Dienstleistung ausreichend informiert gewesen.« Es habe daher nicht
der typische »Erstkontakt« vorgelegen, der ein Widerrufsrecht begründet
hätte.

Das OLG Koblenz stellte nun in seinem Urteil vom 28.03.2012
(Az. 9 U 1166/11) klar: Ändert ein Verbraucher per
Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon) einen bestehenden
Vertrag, gilt das Widerrufsrecht, worüber das Unternehmen auch zu
informieren hat. 

»Der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den
Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig«, urteilten
die Richter, vorausgesetzt, es handele sich um neue »wesentliche
Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung«, wie dem
Leistungsgegenstand.

Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher
unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes
bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe.
In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt
werden. Das Gericht lies die Revision nicht zu.

Quelle: Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes
(vzbv). 

- vzbv: http://tarif4you.de/goto/a/vzbv

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>> Verbraucherschützer gehen gegen verschleierte Preise für Smartphones vor

Es gibt sie immer noch - die Preise ab 1,- Euro für ein neues Handy zu
einem Mobilfunkvertrag. Doch was in der Werbung günstig klingt ist am
Ende doch teurer und vor allem schwer zu durchschauen. Denn die
Anbieter splitten in der Werbung den teuren Handy-Preis in eine
herausgestellte, niedrige Anzahlung sowie – teils versteckt – in
monatlich zu zahlende Raten, kritisiert die Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen. So werden hochwertige Smartphones schon mal
plakativ für »ab 1 Euro« oder »79,90 Euro einmalig« beworben, obwohl
über die Laufzeit von zwei Jahren zusätzliche Kosten auf die Nutzer
zukommen. Andere wiederum nennen in der Werbung nur die Höhe der
Monatsrate.Die Verbraucherschützer gehen nach eigenen Angaben
erfolgreich gegen solche verschleierte Preisangaben für Smartphones und
Mobiltelefone vor.

Durch die Aufteilung des Preises in der Werbung müssen die Kunden sich
die einzelnen Preisbestandteile selbst aus dem Kleingedruckten suchen
und addieren. Dies erschwert nicht nur die Suche nach dem günstigsten
Angebot sondern stellt nach Auffassung der Verbraucherzentrale auch
einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar. Diese verlangt
nämlich, dass – soweit möglich – der Endpreis deutlich genannt wird.

Bereits acht Mobilfunkanbieter hat die Verbraucherzentrale NRW wegen
solcher Verstöße abgemahnt. Die Anbieter Fonic, Freenetmobile, McSIM,
o2 und Simply gelobten daraufhin Besserung und gaben
Unterlassungserklärungen ab, teilte die Verbraucherzentrale mit.
Dreimal mussten die Gerichte entscheiden: Betroffen waren Congstar
(Landgericht Köln, Az.: 31 O 746/11), Primacall (Berliner
Kammergericht, Az.: 23 W 2/12) und Vodafone (Landgericht Düsseldorf,
Az. 38 O 162/11, nicht rechtskräftig), gegen die jeweils einstweilige
Verfügungen erwirkt werden konnten.

Der Tipp der Verbraucherschützer: Es kann durchaus preiswerter sein,
ein gewünschtes Smartphone einzeln zu erwerben und sich unabhängig
davon einen passenden Mobilfunktarif und Anbieter auszusuchen, als sich
für ein Kopplungsangebot mit Endgerät und Tarif aus einer Hand zu
entscheiden.

Quelle: Mitteilung der Verbraucherzentrale NRW

- Verbraucherzentrale NRW: http://tarif4you.de/goto/a/VZNRW

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>> Neues Telekommunikationsgesetz gilt ab 10. Mai 2012

Die Anfang des Jahres vom Bundestag und Bundesrat beschlossene
umfassende Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist am
Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I, S. 958)
und tritt damit am 10. Mai 2012 in Kraft. Die TKG-Novelle schafft
zusätzliche Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze
und erleichtert den Netzausbau, so das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie (bmwi). Gleichzeitig verbessert das Gesetz die
Bestimmungen zum Daten- und Verbraucherschutz.

Zu den Verbesserungen für Verbraucher zählen unter anderem ein
reibungsloser Anbieterwechsel, so dass der Telefon- oder
Internetanschluss bei einem Anbieterwechsel nur noch für einen
Kalendertag unterbrochen sein darf. Auch bei Mitnahme der Telefonnummer
muss diese innerhalb eines Tages wieder freigeschaltet werden. Im
Mobilfunk kann die Rufnummer künftig bereits vor Ablauf des Vertrages
zu einem neuen Anbieter mitgenommen werden. Hier sind weitere
wichtigste Änderungen für Telefon- und Internetkunden:

* Telefon- und Internetanbieter werden künftig mindestens eine
Tarifvariante mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten anbieten.

* Bei einem Umzug werden Telefon- und Internetanbieter die
vertraglichen Leistungen am neuen Wohnort des Kunden weiterführen, ohne
die Vertragslaufzeit automatisch zu verlängern. Falls die Services am
neuen Wohnort nicht möglich sind, kann der Kunde mit einer Frist von
drei Monaten kündigen.

* Bei Festnetz-Anschlüssen wie DSL und Kabel-Internet werden die
Internetanbieter die erreichbare Mindestgeschwindigkeit angeben. 

Weiterhin soll das neue Gesetz für eine bessere Kostenkontrolle sorgen.
Handynutzer können verhindern, dass über ihre Telefonrechnung
Online-Services von Fremdanbietern abgerechnet werden. Dazu genügt eine
Mitteilung an den Handy-Netzbetreiber. Zudem können auch Handynutzer
nun gegen einzelne Rechnungsposten Widerspruch einlegen, ohne dass eine
Anschlusssperre droht. Im Festnetz ist das seit längerem möglich.

Die mit dem Gesetz eingeführte Verpflichtung von alternativen
Netzbetreibern (Call by Call), den Preis vor Gesprächsbeginn anzusagen,
wird - aufgrund der erforderlichen technischen Umstellungsmaßnahmen -
nach dem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes erst am 1.
August 2012 in Kraft treten. Bisher schalten mehrere Call by Call
Anbieter die Preisansage freiwillig.

Telefonische Warteschleifen werden künftig bei Sonderrufnummern
kostenlos sein. Diese Neuregelung wird mit einer Übergangsgfrist in
Kraft treten: Zunächst sind die ersten zwei Minuten der Wartezeit
kostenlos. Nach einem Jahr gilt die Regelung für die gesamte Wartezeit.

Quellen: Mitteilungen des bmwi sowie des BITKOM.

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Das war es für diese Woche.
Nächtes Newsletter erscheint am 20. Mai 2012.

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