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Bundesnetzagentur: Standardvertrag für Zugang zur TAL
Finanzielle Sanktionen gegen Auftragsstau
Die Bundesnetzagentur hat am Freitag ihre Entscheidung über den Standardvertrag der Deutschen Telekom AG (DTAG) für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) bekannt gegeben. Der Vertragstext enthält die konkreten Bedingungen und wechselseitigen Pflichten, zu denen die Wettbewerber die TAL bei der DTAG anmieten können. Geregelt werden neben den auch sonst üblichen allgemeinen Vertragsklauseln wie etwa Zahlungs-, Haftungs- und Kündigungsbestimmungen insbesondere die Modalitäten, zu denen Wettbewerber die TAL bei der DTAG bestellen können und zu denen die DTAG die bestellten TAL umschalten muss.
So will die Bundesnetzagentur mit finanziellen Sanktionen Anreize dafür schaffen, dass einerseits die Wettbewerber ihre TAL-Bestellungen besser und genauer planen und andererseits die Deutsche Telekom die bestellten TAL-Mengen fristgerecht den Wettbewerbern bereitstellt. Dadurch soll der Auftragsstau bei DSL-Wechselkunden aufgelöst werden.
«Wir haben einige Regelungen in dem von der Deutsche Telekom vorgelegten Standardvertrag geändert, damit das Vertragswerk insgesamt den rechtlichen Anforderungen des Telekommunikationsgesetzes genügt und die Wettbewerber auf der Basis dieses Mustervertrags konkrete TAL-Zugangsverträge mit der Deutschen Telekom abschließen können, ohne hierfür zunächst zeitaufwändig verhandeln zu müssen», so Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth.
Der TAL-Standardvertrag ist in einem zweistufigen Verfahren, im Rahmen dessen auch die TAL-Nachfrager angehört wurden, von der Bundesnetzagentur eingehend geprüft worden. Bereits Ende April dieses Jahres war der Deutsche Telekom in einer ersten Entscheidung vorgegeben worden, ihren TAL-Mustervertrag in einigen Punkten zu ändern. Da sie dieser Aufforderung nicht vollständig nachgekommen war, mussten die erforderlichen Änderungen daher in der jetzt ergangenen zweiten Entscheidung von der Bundesnetzagentur selbst vorgenommen werden. Die Deutsche Telekom AG darf den Standardvertrag bis Ende Februar 2009 nicht von sich aus ändern.
