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BNetzA untersagt Abrechnung von Gewinnspieldiensten
Rechnungslegungs- und Inkassoverbote über Telefonrechnung
Die Bundesnetzagentur hat nach eigener Mitteilung für bestimmte Forderungen einer Firma ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das Verbot wurde sowohl gegenüber dem Unternehmen als auch der Telekom Deutschland GmbH ausgesprochen, über deren Telefonrechnungen die Abrechnung bisher stattfand. Das Verbot gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 30. März 2010.
Nach Angaben der Bundesnetzagentur habe die betroffene Firma über die Telekom-Rechnungen unter den Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 Entgelte für Gewinnspieleintragsdienste berechnet, die von Drittfirmen erbracht werden sollen. Laut Bundesnetzagentur wurden solche Dienste rechtswidrig telefonisch beworben. In den Telefonaten wurde zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen wird. Während des Gesprächs schließen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst, so die Bundesnetzagentur. Die Kosten für den Eintragsdienst betragen 9,90 Euro brutto bzw. 8,32 Euro netto in der Woche. Die Entgelte wurden unter der Überschrift »Beträge anderer Anbieter« aufgeführt.
Die von der Bundesnetzagentur nunmehr verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten, dass keine Rechnungen mehr für die genannten Artikel-/Leistungsnummern ausgestellt werden dürfen. Wer eine solche Rechnung bereits erhalten hat, muss diese Beträge nicht zahlen - hier greift das Verbot der Inkassierung. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen empfiehlt die Bundesnetzagentur den Betroffenen ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.
