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Inkassoverbot für Auskunfts- und Recherchedienst für Senioren
Bundesnetzagentur untersagt Abrechnung unerlaubt beworbener Dienste
Die Bundesnetzagentur hat nach eigenen Angaben für bestimmte Forderungen der SIS Senioren Info Services GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das Verbot wurde gegenüber sämtlichen Netzbetreibern ausgesprochen, über deren Telefonrechnungen die SIS Senioren Info Services GmbH Verbrauchern mittels der Produkt-ID 18SI4 Entgelte für einen telefonischen Auskunfts- und Recherchedienst für Senioren berechnet. Diese Produkt-ID entspricht bei der Telekom Deutschland GmbH der Artikel-/Leistungsnummer 67721. Das Verbot gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 9. Juni 2011. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur die Abschaltung der Rufnummern (0)89 54319404 und (0)89 54319405 angeordnet. Beide Rufnummern wurden im Rahmen der rechtswidrigen telefonischen Bewerbung des Dienstes genutzt.
Laut Bundesnetzagentur wurde der seitens der SIS Senioren Info Services GmbH angebotene Dienst zunächst rechtswidrig telefonisch beworben. Die Verbraucher – überwiegend ältere Personen – erhalten einen unverlangten Werbeanruf. Als Rufnummer des Anrufers wird die (0)89 54319404 oder auch die (0)89 54319405 übermittelt. Eine Bandansage bewirbt den Dienst zur Seniorenunterstützung in Form eines telefonischen Auskunfts- und Recherchedienstes für ältere Menschen. Die Angerufenen werden am Ende der Bandansage aufgefordert, nach dem Signalton »Ja« zu sagen. Auch Angerufene, die den angebotenen Dienst nicht wünschten, haben im Anschluss an den Telefonanruf eine schriftliche Bestätigung des angeblich bestellten »Senioren Info Services« erhalten, so die Bundesnetzagentur. Absender des Schreibens und vermeintlicher Vertragspartner ist die SIS Senioren Info Services GmbH, Maximilianstr. 35a, 80539 München. Die Kosten belaufen sich auf monatlich 9,95 Euro und werden direkt über die Telefonrechnung abgerechnet.
»Im konkreten Fall werden bewusst ältere Menschen telefonisch angesprochen, um unter dem Vorwand, einen Dienst ausschließlich für Senioren zu erbringen, mit den Betroffenen einen Vertrag abzuschließen. Durch das von uns ausgesprochene Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot werden die Betroffenen nun vor den hieraus resultierenden Forderungen geschützt«, sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Das von der Bundesnetzagentur verhängte Rechnungslegungsverbot bedeutet, dass betroffenen Verbrauchern die unter der genannten Produkt-ID bzw. Artikel-/Leistungsnummer geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern. Enthält die Telefonrechnung keinen Hinweis auf die in Rechnung gestellte Produkt-ID bzw. Artikel-/Leistungsnummer, sollte der Verbraucher zunächst bei seinem jeweiligen Telefonanbieter die Produkt-ID bzw. Artikel-/Leistungsnummer erfragen, um zu prüfen, ob das ausgesprochene Verbot auch die ihm in Rechnung gestellte Leistung betrifft.
Quelle: Mitteilung der Bundesnetzagentur.