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Bundesnetzagentur untersagt Abrechnung von angeblichen R-Gesprächen
Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot zum Schutz der Verbraucher
Die Bundesnetzagentur hat für bestimmte Forderungen im Zusammenhang mit angeblichen R-Gesprächen ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das Verbot wurde unter anderem gegenüber sämtlichen Netzbetreibern ausgesprochen und gilt rückwirkend für den Zeitraum ab dem 18. Februar 2012.
Seit Februar 2012 hatten Verbraucher Anrufe unter Anzeige der Absendernummer (0)69 747 362 erhalten. Eine Ansage informierte die Angerufenen, dass ein Auslands-R-Gespräch für sie vorliegen würde. Die Betroffenen wurden dann – wie im Rahmen von R-Gesprächen üblich – aufgefordert, die Taste »1« zu wählen, wenn sie das angeblich vorliegende R-Gespräch annehmen wollten. Um das Gespräch abzulehnen und künftig keine Auslands-R-Gespräche mehr zu erhalten, sollte die Taste »2« gewählt werden.
Tatsächlich lag nach der Annahme des R-Gesprächs kein Gesprächswunsch aus dem Ausland vor. Einige Verbraucher schilderten laut Bundesnetzagentur, nach Drücken der Taste »1« Werbung oder Informationen über Gewinnspiele erhalten zu haben. Bei der angezeigten Absenderrufnummer (0) 747 362 handelt es sich zudem um eine "verkürzte", nicht existierende Rufnummer.
Die angeblichen R-Gespräche werden mittels der Produkt-ID 81205 in Rechnung gestellt. Teilweise werden die Verbindungen auch als »R-Gespräch« oder »Service 0900 Premium Dienst 58« auf der Rechnung ausgewiesen.
»Die Verbraucher werden durch das ausgesprochene Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot nachhaltig geschützt. Durch die Unterbindung der Zahlungsströme zu den Verantwortlichen lohnen sich die rechtswidrigen Anrufe und unlauteren Geschäftspraktiken nicht mehr«, betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Das von der Bundesnetzagentur verhängte Rechnungslegungsverbot bedeutet, dass betroffenen Verbrauchern die Beträge unter der genannten Produkt-ID nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden.
Wenn der Verbraucher die bereits in Rechnung gestellten Beträge schon bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar, weist die Bundesnetzagentur hin. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern. Enthält die Telefonrechnung keinen Hinweis auf die Produkt-ID, sollte der Verbraucher zunächst bei seinem jeweiligen Telefonanbieter die Produkt-ID erfragen, um zu prüfen, ob das ausgesprochene Verbot auch die ihm in Rechnung gestellte Leistung betrifft.
Die Bundesnetzagentur bittet die Verbraucher auch weiterhin, sie über derartige Anrufe zu informieren und die entsprechenden Abrechnungen und Einzelverbindungsnachweise zur Verfügung zu stellen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Vermittlung angeblicher R-Gespräche unter anderen Rufnummern fortgesetzt wird bzw. ähnliche Forderungen unter anderen Produkt-IDs erhoben werden. Verbraucher können sich unter den folgenden Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur wenden: Anschrift: Bundesnetzagentur, Nördeltstraße 5, 59872 Meschede; Telefon: +49 291 9955 206; Telefax: +49 6321 934 111, E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de