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Mehr Transparenz bei Telefonverträgen ab 1. Juni
Transparenzverordnung für den Telekommunikationsbereich tritt in Kraft
Am 1. Juni 2017 tritt die Transparenzverordnung für den Telekommunikationsbereich in Kraft. Damit erhalten Verbraucher nun eine bessere Übersicht, was in ihren Telefon- und Internetverträgen geregelt ist. Allerdings haben sie weiterhin keine Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen, wenn ihr Vertrag nicht hält was er verspricht, kritisiert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und fordert eine Wahl- und Wechselmöglichkeit für Verbraucher sowie ein Sonderkündigungsrecht.
»Verbraucher erhalten nun zwar einen besseren Überblick über ihre Vertragsoptionen. Rechtlich einfordern können sie deren Einhaltung jedoch weiterhin nicht«, sagt Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien beim vzbv. »Die Verordnung bleibt deshalb leider trotz guter Absicht ein zahnloser Tiger«.
Produktinformationsblatt schafft besseren Überblick
Telekommunikationsanbieter müssen ihre Kunden ab sofort mithilfe eines einheitlichen Produktinformationsblatts über die wesentlichen Vertragsdetails aufklären. Dazu zählen:
- minimale, maximale und normalerweise verfügbare Datenübertragungsraten
- Angaben, ab welchem Verbrauch des Datenvolumens die Geschwindigkeit gedrosselt wird
- Vertragslaufzeit
- Verlängerungsoption und Kündigungsfrist
- Kosten
Zusätzlich müssen die Anbieter auf jeder Telefonrechnung über die Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsfrist informieren.
»Verbraucher müssen sich die wichtigsten Informationen nun nicht mehr mühsam aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst zusammensuchen. Das erleichtert den Alltag für Verbraucher erheblich«, so Ehrig. Gleichzeitig bleibe die Verordnung ein zahnloser Tiger, so die Verbraucherschützer. Verbraucher haben weiterhin keine durchsetzbaren Rechte, sollte beispielsweise die im Vertrag versprochene Bandbreite nicht erreicht werden, kritisiert der Verband. Die Kunden seien damit weiterhin auf Kulanz ihres Anbieters angewiesen. Der vzbv fordert deshalb, dass Kunden in einen günstigeren Tarif wechseln, ihren Tarif mindern oder ein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen können. Weiterhin hat der vzbv die Bundesnetzagentur außerdem dazu auffordert, die minimale, maximale und normalerweise verfügbare Datenübertragungsrate über verbindliche Qualitätsparameter zu definieren.