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BNetzA: Konkrete Vorgaben für transparente Produktinformationen
Muster für Produktinformationsblätter veröffentlicht
Im Juni 2017 tritt die neue Telekommunikations-Transparenzverordnung in Kraft. Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind damit künftig zu mehr Transparenz bei der Vermarktung ihrer Produkte verpflichtet. Sie müssen ihren Kunden dann ein Produktinformationsblatt (PIB) aushändigen, der wesentliche Inhalte von Festnetz- und Mobilfunkverträgen in einer transparenten Übersicht darstellt. Die Bundesnetzagentur hat jetzt Vorgaben veröffentlicht, die für alle Verträge gelten, die einen Zugang zum Internet ermöglichen.

Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)
Produktinformationen vor Vertragsschluss
Die Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen vor Vertragsschluss für jedes Produkt ein Produktinformationsblatt in leicht zugänglicher Form bereitstellen. Auf maximal einer Seite sollen alle wesentlichen Leistungs- und Vertragsinhalte übersichtlich und leicht verständlich dargestellt werden, so die Bundesnetzagentur. Das Produktinformationsblatt muss insbesondere genaue Angaben über die verfügbaren Datenübertragungsraten, die Vertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages sowie über die Kosten enthalten. Die Produktinformationsblätter müssen ab dem 1. Juni 2017 von allen Anbietern bei der Vermarktung ihrer Produkte verwendet werden.
»Die Produktinformationen helfen Verbrauchern sowohl unterschiedliche Angebote eines Anbieters als Angebote anderer Anbieter schnell miteinander zu vergleichen«, erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur den neuen Ansatz. »Die standardisierten Informationen schaffen eine völlig neue Form der Transparenz auf einen Blick. Um den Inhalt eines Vertrages schnell beurteilen zu können, müssen Verbraucher nicht mehr das Kleingedruckte studieren«, ergänzt Homann.
Informationspflicht auch während der Vertragslaufzeit
Nach der TK-Transparenzverordnung müssen Kunden auch während des laufenden Vertrags transparent informiert werden: In der monatlichen Rechnung muss ab Dezember 2017 unter anderem auch das Ende der Mindestvertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und der letzte Kalendertag mitgeteilt werden, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.
Die Produktinformationsblätter basieren auf der TK-Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur vom 19. Dezember 2016. Sie sind das Ergebnis einer öffentlichen Anhörung, an der sich neben den Anbietern insbesondere auch Verbraucherschutzverbände beteiligt hatten. Bereits im Januar 2017 hat die Bundesnetzagentur Entwürfe für Produktinformationsblätter vorgestellt. Nun hat die Behörde die aktuellen Muster für die Produktinformationsblätter unter www.bundesnetzagentur.de/tk-transparenzverordnung veröffentlicht.

Produktinformationsblatt für Festnetzanschlüsse, ggf. mit Datenvolumenbegrenzung
(Bild: Bundesnetzagentur)