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Bundesnetzagentur startet Anhörung zum Verbraucherschutz beim mobilen Bezahlen
Mehr Schutz vor ungewollten Abrechnungen auf der Mobilfunkrechnung
Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren zur Festlegung von verbraucherschützenden Regelungen zum Bezahlen über die Mobilfunkrechnung eröffnet. Die Behörde möchte verhindern, dass Mobilfunknutzern ungewollt Drittanbieterleistungen in Rechnung gestellt werden, erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)
Schutz vor ungewollter Nutzung von Drittanbieterleistungen
Die Bundesnetzagentur will Verbraucher wirksam davor schützen, dass Drittanbieterleistungen ungewollt über die Mobilfunkrechnung abgerechnet werden, erklärte die Behörde. Bereits jetzt setzen die abrechnenden Mobilfunkanbieter teilweise technische Sicherungsmechanismen ein. Im Verfahren soll nun geklärt werden, ob diese Sicherungsmechanismen ausreichen oder noch ausgeweitet werden müssen.
In der Vergangenheit haben sich Verbraucher vermehrt bei der Bundesnetzagentur über Positionen von Drittanbietern auf ihren Mobilfunkrechnungen beschwert, deren Ursache sie sich nicht erklären konnten. Ein Grund waren intransparent ausgestaltete Dienste, bei denen mit einem Klick unbemerkt ein Bezahlbutton ausgelöst wurde. Der Bezahlbutton war dabei mittels einer technischen Manipulation mit Bildern oder Texten überlagert, so die Bundesnetzagentur. Dies soll nun durch neue Regelungen verhindert werden.
Die Bundesnetzagentur beabsichtige, einheitliche Regelungen festzulegen, die einen besseren Schutz der Verbraucher vor ungewollten Drittanbieterleistungen bieten. Um ein neues Verfahren hinsichtlich der Abrechnung festzulegen, hat die Bundesnetzagentur in einem ersten Schritt umfangreiche Fragenkataloge zur Anhörung veröffentlicht. Diese richten sich in erster Linie an betroffene Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände. Der Anhörungstext ist auf der Internetseite unter www.bundesnetzagentur.de/mitteilung697-2017 abrufbar.
Möglichkeit der Einrichtung einer Drittanbietersperre
Die Abrechnung von Drittanbieterleistungen kann bereits nach geltender Rechtslage durch Einrichtung einer Drittanbietersperre technisch unterbunden werden. Diese Sperre muss auf Verlangen der Kunden eingerichtet werden. Sie bewirkt, dass schon die Identifizierung des jeweiligen Mobilfunkanschlusses zum Zwecke der Abrechnung von Drittanbieterleistungen unentgeltlich netzseitig gesperrt wird. Dies setzt jedoch ein aktives Tätigwerden des Mobilfunkkunden voraus. Darüber hinaus umfasst die Sperre gegebenenfalls Dienste, die der Mobilfunkkunde nutzen möchte. Dazu gehört zum Beispiel die Abrechnung bei Käufen in den App-Stores oder Tickets für den öffentlichen Nahverkehr.
Quelle: Mitteilung der Bundesnetzagentur