Neuer Router-Hack: Hohe Telefonkosten müssen nicht bezahlt werden

Bundesnetzagentur schützt Verbraucher und Netzbetreiber vor finanziellen Folgen

01. Juni 2018

Erneut gab es Angriffe auf Router einiger Internet-Nutzer in Deutschland. Die Angreifer haben einige Geräte gehackt um teure Auslandstelefonate zu führen. Die betroffenen Verbraucher müssen die hohen Kosten jedoch nicht zahlen: Die Bundesnetzagentur hat in diesen Fällen sogenannte Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote sowie Auszahlungsverbote ausgesprochen.

Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)

Zu Lasten von drei Verbrauchern in Baden-Württemberg wurden innerhalb von drei Tagen über 300.000 Verbindungsminuten zu über 600 ausländischen Rufnummern generiert. Das berichtet die Bundesnetzagentur. Die Verbindungen hätten dabei einen Gesamtschaden von insgesamt über 250.000 Euro verursacht. Auch den betroffenen Netzbetreibern sind dabei Interconnection-Kosten in erheblichem Umfang entstanden. Nach den Erkenntnissen der Bundesnetzagentur haben sich unbekannte Dritte unter Umgehung von Schutzvorkehrungen Zugang zu Endkundenroutern verschafft. Anschließend wurde künstlich Verkehr generiert und im Abstand von wenigen Sekunden kostenpflichtige Telefonverbindungen hergestellt.

Hohe Kosten dürfen nicht berechnet werden

Die Bundesnetzagentur hat in diesem Fall von Router-Hacking Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote sowie Auszahlungsverbote ausgesprochen. Damit werden die betroffenen Verbraucher und die involvierten Netzbetreiber vor den finanziellen Folgen des Router-Hackings geschützt.

»Wir begrüßen es, wenn uns Netzbetreiber über Hackingfälle informieren und Geldflüsse bis zur behördlichen Entscheidung einfrieren«, so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Das Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung bedeutet, dass den betroffenen Endkunden die Kosten, die für Verbindungen zu den Rufnummern entstanden sind, nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Bei bereits in Rechnung gestellten Kosten greift das Inkassierungsverbot. Die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden.

Diese verbraucherschützende Maßnahme wurde durch ein ausdrückliches Auszahlungsverbot für den betroffenen Netzbetreiber ergänzt. Damit dürfen die betroffene Netzbetreiber auch keine Auszahlung missbräuchlich entstandener Verbindungsentgelte an ausländische Vertragspartnern vornehmen.

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