Bundesnetzagentur veröffentlicht Marktanalyse für Zugang zur »letzten Meile«

Kein gesonderter Markt für die Glasfaserregulierung

27. Mai 2019

Die Bundesnetzagentur hat heute einen Entwurf der Marktdefinition und -analyse des Zugangs zur »letzten Meile« zur Konsultation veröffentlicht. Dabei kommt die Behörde zum Entschluss, dass die Regulierung des bestehenden Kupfernetzes der Telekom auf neu zu bauende Glasfasernetze nicht übertragbar ist.

»Mit unserer Analyse legen wir den Grundstein für eine differenzierte Regulierung von Kupfer und Glasfaser«, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. »Wenn der diskriminierungsfreie Zugang von Wettbewerbern zur Glasfaser gewährleistet ist, können wir uns auf eine Regulierung ‚light‘ beschränken«.

Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)

Ergebnisse der Marktanalyse

Die Marktuntersuchung zeigt, dass die im Festnetzbereich gängigen Anschlusstechnologien Kupfer, Glasfaser und Kabel sowie sämtliche Bandbreiten austauschbar sind. Sie fallen damit in einen sachlichen Markt. Dieser Markt für den »lokal bereitgestellten Zugang an festen Standorten« umfasst neben dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung nunmehr auch alle lokal bereitgestellten Layer 2-Zugangsprodukte.

Allerdings zeigt die Analyse auch, dass sich die Wettbewerbsbedingungen innerhalb dieses Marktes zwischen Kupfer- und hochleistungsfähigen Glasfasernetzen unterscheiden. Bei den im nächsten Schritt festzulegenden Regulierungsverpflichtungen besteht daher die Möglichkeit einer Differenzierung. Glasfasernetze müssen nicht einer ebenso detaillierten ex-ante-Regulierung unterworfen werden wie die Kupfernetze.

Die Regulierung von Glasfasernetzen kann auf das absolut erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, so die Bundesnetzagentur weiter. Damit können die Potenziale privatwirtschaftlicher Investitionen ausgeschöpft werden. Für die Unternehmen soll es noch attraktiver sein, Kooperationen einzugehen oder eigene Preismodelle zu verhandeln. Für eine flexiblere Regulierung und marktnahe Lösungsansätze hatten sich auch viele Unternehmen und Verbände in einer Konsultation der Bundesnetzagentur ausgesprochen.

Telekom weiter marktmächtig

Die Bundesnetzagentur kommt auch zu dem Ergebnis, dass das gesamte Bundesgebiet den räumlich relevanten Markt darstellt. Auf diesem Markt verfügt die Telekom Deutschland GmbH weiterhin über eine beträchtliche Marktmacht. Die Wettbewerbssituation ist nach wie vor geprägt von einem hohen Marktanteil sowie ausgeprägten Verhaltens- und Preissetzungsspielräumen der Telekom.

Zwar haben die Kabelnetzbetreiber ihre Position auf dem Endkundenmarkt deutlich verbessern können. Allerdings liegen nur etwa zwei Drittel der Haushalte in dem von ihrem Netz abgedeckten Gebiet. Die Kabelnetzbetreiber können die Marktmacht der Telekom derzeit nicht hinreichend beschränken und sind auch selbst nicht marktmächtig. Daran würde aktuell auch eine Genehmigung der avisierten Fusion von Vodafone und Liberty / Unitymedia nichts ändern.

Beschlusskammerverfahren eingeleitet

Es ist wichtig, dass alle Marktakteure zügig Klarheit über die künftigen regulatorischen Rahmenbedingungen bekommen. Parallel zu der heute begonnenen Konsultation der Marktfestlegung bereitet die zuständige Beschlusskammer erste Eckpunkte für die anschließend der Telekom aufzuerlegenden Regulierungsverpflichtungen vor. Diese werden zeitnah in einem transparenten und ergebnisoffenen Beschlusskammerverfahren mit den Marktakteuren diskutiert. Der Konsultationsentwurf der Marktdefinition und -analyse ist unter www.bundesnetzagentur.de/BK1-19-001 veröffentlicht. Stellungnahmen können bis zum 1. Juli 2019 abgegeben werden.

Hintergrund zur Marktregulierung

Die Bundesnetzagentur überprüft in regelmäßigen Abständen in einer Marktdefinition und -analyse die Verhältnisse auf den unterschiedlichen Märkten im Telekommunikationsbereich. Es wird definiert, welche angebotenen Produkte der betrachtete Markt umfasst und wie dieser räumlich abzugrenzen ist. Dabei stehen die Vorleistungsmärkte wie der Zugang zur sogenannten »letzten Meile« im Fokus. Untersucht wird, ob solche Märkte regulierungsbedürftig sind und ob es Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gibt. Sofern dies der Fall ist, werden dem marktbeherrschenden Unternehmen in einem weiteren Schritt Regulierungsverpflichtungen auferlegt. Solche Maßnahmen können etwa eine Zugangsverpflichtung, ein Diskriminierungsverbot oder die Regulierung der Entgelte betreffen. Diese Regulierungsverpflichtungen bilden dann die Grundlage für konkrete Zugangs- oder Entgeltentscheidungen.

VATM: Neue Freiheiten dürfen nicht zu Nachteilen für die Wirtschaft führen

Der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. (VATM) begrüßt grundsätzlich, dass es keinen gesonderten Markt für die Glasfaserregulierung geben soll. »Der Regulierer bleibt Schiedsrichter und kann weiterhin auch bei Glasfaseranschlüssen für Wettbewerb sorgen – also erst einmal kein ‚Wild West‘ beim Glasfasermarkt. Aber die Weichenstellung für die Zukunft ist bedenklich«, warnt VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner. Und weiter: »Gerade die Unternehmen in Deutschland werden nicht nur auf Basis des Vorprodukts Bitstrom – das weiterhin ex post reguliert werden soll – zu versorgen sein, sondern sie brauchen die Sicherheit, zukünftig bei Bedarf auch auf eine entbündelte Glasfaser zugreifen zu können«.

Quellen: Mitteilung der Bundesnetzagentur und Mitteilung des VATM

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