Urteil: Kein einseitiges Kündigungsrecht für Provider

OLG Koblenz gibt Verbraucherschützern recht

25. November 2003
Eine Vertragsklausel in Provider-Verträgen ist unwirksam, wenn der Provider den Vertrag einseitig zu jeder Zeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen kann. Mit diesem Urteil (Az.: 2 U 504/ 03) bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen den Internet-Provider 1&1 Internet AG.

Geklagt hatte der vzbv gegen eine Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unterschiedliche Bindungsfristen für Kunden und Provider in entgeltpflichtigen Internet-Zugangsverträgen vorsah. Während demnach für Kunden innerhalb der festgelegten Mindestvertragslaufzeit (im konkreten Fall: 12 Monate) keine Kündigung möglich war, behielt sich die 1&1 Internet AG die Option vor, den Vertrag jederzeit mit vierwöchiger Kündigungsfrist beenden zu können.

Das Gericht sah für diese einseitige Kündigungsmöglichkeit des Providers keine Berechtigung. Die Klausel ginge vollkommen zu Lasten des Kunden, indem die Dauer des Vertragsverhältnisses innerhalb der Vertragslaufzeit völlig unabsehbar nach Belieben des Providers festgelegt sei, so das Oberlandesgericht in seinem Urteil. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der vzbv zeigte sich mit dem Urteil zufrieden: «Eine solche Ungleichbehandlung ist unangemessen und die einseitige Benachteiligung der Kunden nicht hinnehmbar», so Carola Elbrecht, Telekommunikationsexpertin des vzbv. Das Landgericht Koblenz hatte dies zuvor anders gesehen und die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen. Für 1&1 spielt das Urteil aktuell allerdings kaum eine Rolle mehr, da es keine Internet-Tarife mit 12 Monate Laufzeit beim Provider mehr gibt, so der Unternehmenssprecher.

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