BGH: Freie Endgerätewahl bei Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung

Mobilfunkanbieter dürfen Gerätewahl nicht einschränken

08. Mai 2023

Mobilfunkanbieter dürfen nicht durch Vertragsklauseln ausschließen, welche mobile Endgeräte ihre Kunden für den mobilen Internetzugang nutzen dürfen. Das das der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 04. Mai 2023 - III ZR 88/22). Der für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat erklärte, dass in einem Mobilfunkvertrag die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens unwirksam sei, mit der der Gebrauch des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen.

Urteil: Endgerätefreiheit beim mobilen Internetzugang
BGH: Freie Endgerätewahl bei Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung (Bild: iStockphoto.com/Niyazz)

Im behandelten Fall hat das beklagte Telekommunikationsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit Internetnutzung unter anderem die folgende Bestimmung verwendet: »Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern).«

Nach Ansicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) stelle dies einen Verstoß gegen die europarechtliche Gerätefreiheit dar. Die Verbraucherschützer hatten bereits vor Landgericht (LG) München dagegen geklagt und das Landgericht hat der Klage auch stattgegeben (LG München I - Urteil vom 28. Januar 2021 - 12 O 6343/20, wir berichteten). Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG München - Urteil vom 17. Februar 2022 - 29 U 747/21). Nun hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der BGH hat die bisherigen Entscheidungen bestätigt. Die von der Beklagten verwendete Klausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, heißt es. Laut Gericht verstößt sie gegen die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union normierte Endgerätewahlfreiheit. Daher sei diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2015/2120 bestimmt in ihrem Art. 3 Abs. 1, dass Endnutzer eines Internetzugangsdienstes das Recht haben, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richtet sich nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt, so die Richter.

Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit sei der Internetzugangsdienst und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet. Bei der Nutzung dieses Zugangs kann der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen.

Die Endgerätewahlfreiheit könne nicht wirksam abbedungen werden, so der BGH. Eine Regelung im Sinne der von der Beklagten verwendeten Klausel, die die Nutzung bestimmter Endgeräte ausschließt, obwohl sie technisch zur Herstellung einer Internetverbindung über das Mobilfunknetz geeignet sind, sei daher unwirksam.

Quelle: Mitteilung des BGH

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