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Urteil: Pauschale Gebühr für Ersatz-SIM-Karte ist unzulässig
OLG Frankfurt am Main gibt Unterlassungsklage des vzbv statt
Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte berechnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen eines Mobilfunkanbieters entschieden (Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.07.2024, Az. 1 UKl 2/24 – nicht rechtskräftig). Das Unternehmen hatte pauschal ein Entgelt für eine Ersatz-SIM-Karte verlangt.

»Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, ihren Kunden eine funktionsfähige SIM-Karte ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen«, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtdurchsetzung des vzbv. »Das gilt auch für eine Ersatzkarte, wenn die aktuelle SIM-Karte zum Beispiel defekt ist oder das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen veranlasst. Das Ausstellen einer Ersatzkarte ist in solchen Fällen keine Sonderleistung, für die ein Unternehmen extra kassieren darf«. Geschäftsbedingungen, nach denen eine Ersatzkarte immer kostenpflichtig ist, seien daher unzulässig.
Laut Preisliste sollte eine Ersatz-SIM-Karte in Mobilfunktarifen des Anbieters 14,95 Euro kosten. Ausnahmen, in denen die Karte kostenlos ausgestellt wird, waren nicht vorgesehen. In einer weiteren Klausel behielt sich das Unternehmen vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen. Diese Preisklausel war nach Ansicht der Verbraucherschützer zu weit gefasst.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgte der Auffassung des vzbv, dass Kunden durch die Preisklausel unangemessen benachteiligt werden. Nach dem Wortlaut der Klausel müssten Kunden das Entgelt auch dann entrichten, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen. Auch wenn das Unternehmen selbst die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lasse, könne das Entgelt aufgrund der umfassenden Formulierung der Klausel anfallen. Damit wälze der Anbieter den Aufwand zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen unzulässig auf seine Vertragspartnern ab, so das Gericht.
Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das OLG Frankfurt a.M. die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle: Mitteilung des vzbv