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Verbraucherschützer: Irreführende Werbung für Mobilfunktarif
LG Essen gibt Klage des vzbv statt
Der Anbieter des Prepaid-Basistarifs der Marke Alditalk nicht mehr damit werben, dass kein Mindestumsatz erforderlich sei. Das hat das Landgericht Essen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte kritisiert, die Werbeaussage treffe nicht zu und sei daher irreführend.

»Der Tarif kann nur eingeschränkt oder gar nicht mehr genutzt werden, wenn Kunden nicht immer wieder neues Guthaben in Höhe von mindestens fünf Euro aufladen«, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. »Das ist nichts anderes als ein für die Nutzung der SIM-Karte erforderlicher Mindestumsatz, den es nach der Werbung angeblich nicht gibt«.
Der Anbieter habe im Internet für den »Basis-Prepaid-Tarif« von Alditalk mit der Behauptung »Kein Mindestumsatz« beworben. Dieser Tarif ist dadurch gekennzeichnet, dass nach Aktivierung der SIM-Karte das Startguthaben zunächst nur innerhalb eines Aktivitätszeitfensters von zwölf Monaten genutzt werden kann. Nach Ablauf des Zeitfensters sind Verbraucher noch zwei Monate auf dem Handy erreichbar. Danach wird ihre SIM-Karte deaktiviert. Um weiter telefonieren zu können und erreichbar zu bleiben, müssen sie ihr Aktivitätszeitfenster verlängern, indem sie immer wieder neues Guthaben aufladen. Zahlen sie zum Beispiel den Mindestaufladebetrag von fünf Euro, verlängert sich das Zeitfenster um vier Monate. Danach ist eine erneute Aufladung nötig.
Ist das maximale Guthaben von 200 Euro erreicht, sind Kunden gezwungen, mindestens fünf Euro ihres Guthaben »abzutelefonieren«. Sonst ist keine neue Aufladung und damit auch keine Verlängerung des Aktivitätszeitfensters mehr möglich, erklären die Verbraucherschützer weiter.
Das Landgericht Essen schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Behauptung »Kein Mindestumsatz« für Verbraucher irreführend ist. Die Werbeaussage suggeriere, Verbraucher müssten nach dem Erwerb des Starter-Sets keine weiteren Zahlungen erbringen, um dauerhaft über ihr Handy erreichbar zu sein. Das treffe nicht zu. Verbraucher müssten zum einen verbrauchsunabhängig auf ihr »Konto« einzahlen, um die SIM-Karte weiter nutzen zu können und die vertragliche Gegenleistung zu erhalten. Bei Erreichen des maximalen Guthabens seien sie zudem gezwungen, Guthaben zu verbrauchen, um das Aktivitätszeitfenster verlängern zu können. Damit läge aber ein Mindestumsatz vor.
Das Urteil des LG Essen (vom 30.05.2022, Az. 1 O 314/21) ist noch nicht rechtskräftig.