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1&1: Asymetrisches Kündigungsrecht doch zulässig
Die Mitteilung von vzbv sei «irreführend und unrichtig»
27. November 2003
Am Dienstag hat der Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) die Entscheidung des OLG Koblenz zu Kündigungsklauseln in Provider-Verträgen veröffentlicht. In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine AGB-Klausel zulässig ist, bei der keine zeitliche Obergrenze der Bindung des Kunden vorgesehen ist, der Provider aber jederzeit mit vier Wochen den Vertrag lösen kann.
Der von der vzbv erweckte Eindruck, es handele sich um ein Grundsatzurteil, ist «irreführend und unrichtig», so 1&1-Sprecher. Das Urteil des OLG spricht ausdrücklich von einer «Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat». Das Gericht hat keineswegs sogenannte asymetrische Kündigungsfristen verboten, so der Unternehmenssprecher weiter. Im Gegenteil lautet der Gerichtsbeschluss: «Die Beklagte (1&1) selbst ist jedoch nicht gehindert, in ihren AGB eine Klausel mit kürzeren Bindungsfristen, bei denen keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, aufzunehmen». Ob diese Frist sechs oder auch zwölf Monate wie im vorliegenden Fall betragen, habe das Gericht laut 1&1 nicht festgelegt.
Die 1&1 Internet AG betonnt ausdrücklich, dass das Urteil aktuell keine Auswirkungen mehr hat und nur nur diesen zwei Jahre zurück liegenden Einzelfall betrifft - eine Flatrate-Sonderaktion «Drei Monate kostenlos Surfen» aus dem Jahr 2001. Dabei mussten sich die Kunden von 1&1 vertraglich auf eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ohne Möglichkeit zur Kündigung festgelegen, während das Unternehmen sich selbst das Recht vorbehielt, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.
Auch die aktuellen AGBs für den «1&1 Weekend Plus»Tarif seien von diesem Urteil laut 1&1 nicht betroffen. Dort heißt es: «1&1 ist bei Verträgen, in denen für den Kunden eine Mindestlaufzeit von bis zu sechs Monaten gilt, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen» (Punkt 7.4).
Der von der vzbv erweckte Eindruck, es handele sich um ein Grundsatzurteil, ist «irreführend und unrichtig», so 1&1-Sprecher. Das Urteil des OLG spricht ausdrücklich von einer «Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat». Das Gericht hat keineswegs sogenannte asymetrische Kündigungsfristen verboten, so der Unternehmenssprecher weiter. Im Gegenteil lautet der Gerichtsbeschluss: «Die Beklagte (1&1) selbst ist jedoch nicht gehindert, in ihren AGB eine Klausel mit kürzeren Bindungsfristen, bei denen keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, aufzunehmen». Ob diese Frist sechs oder auch zwölf Monate wie im vorliegenden Fall betragen, habe das Gericht laut 1&1 nicht festgelegt.
Die 1&1 Internet AG betonnt ausdrücklich, dass das Urteil aktuell keine Auswirkungen mehr hat und nur nur diesen zwei Jahre zurück liegenden Einzelfall betrifft - eine Flatrate-Sonderaktion «Drei Monate kostenlos Surfen» aus dem Jahr 2001. Dabei mussten sich die Kunden von 1&1 vertraglich auf eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ohne Möglichkeit zur Kündigung festgelegen, während das Unternehmen sich selbst das Recht vorbehielt, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.
Auch die aktuellen AGBs für den «1&1 Weekend Plus»Tarif seien von diesem Urteil laut 1&1 nicht betroffen. Dort heißt es: «1&1 ist bei Verträgen, in denen für den Kunden eine Mindestlaufzeit von bis zu sechs Monaten gilt, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen» (Punkt 7.4).
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n10852.html