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Deutsche Telekom unterliegt im Streit um Namensrecht
Bundesgerichtshof urteilt: «Telecom» ist nicht gleich «Telekom»
28. November 2003
Die Deutsche Telekom hat nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht das alleinige Recht auf den Namen «Telecom». Der Wettbewerbssenat des BGH wies die Revision des Ex-Monopolisten gegen den Call-by-Call-Anbieter 01051 Telecom am Donnerstag ab. (Az. I ZR 79/01)
Der Ex-Monopolist hatte sich in der Verhandlung vor dem BGH auf die Verwechslungsgefahr berufen. Ihr Firmenname müsse vor Nachahmern geschützt werden. Die breite Öffentlichkeit verbinde mit der Bezeichnung «Telekom» / «Telecom» den Bonner Konzern. Demzufolge gehöre der Name zum allgemeinen Sprachgebrauch, argumentierte der Telekom-Anwalt in der mündlichen Verhandlung. Dagegen führte die Düsseldorfer 01051 Telecom GmbH aus, «Telekom» sei nur eine Abkürzung für Telekommunikations-Dienstleistungen und beschreibe damit nur den Tätigkeitsbereich des Unternehmens.
Der BGH begründete sein Urteil zunächst nicht. Hätte sich die Telekom durchgesetzt, hätten sich alle Telefonanbieter mit dem entsprechenden Namenszusatz umbenennen müssen. Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage des Marktführers mit der Begründung abgewiesen, die Bezeichnung «Telekom» werde nicht automatisch mit diesem in Verbindung gebracht.
Die Telekom hatte mit dem Gutachten eines Umfrageinstituts argumentiert, das ihr einen Bekanntheitsgrad von 75 Prozent zugesprochen habe. Die Gegenseite zweifelte die Ergebnisse und deren Interpretation durch die Telekom jedoch an. Die 01051 Telecom selbst tritt in der Werbung und im Internet lediglich als «01051» oder «01051.com» auf.
Der Ex-Monopolist hatte sich in der Verhandlung vor dem BGH auf die Verwechslungsgefahr berufen. Ihr Firmenname müsse vor Nachahmern geschützt werden. Die breite Öffentlichkeit verbinde mit der Bezeichnung «Telekom» / «Telecom» den Bonner Konzern. Demzufolge gehöre der Name zum allgemeinen Sprachgebrauch, argumentierte der Telekom-Anwalt in der mündlichen Verhandlung. Dagegen führte die Düsseldorfer 01051 Telecom GmbH aus, «Telekom» sei nur eine Abkürzung für Telekommunikations-Dienstleistungen und beschreibe damit nur den Tätigkeitsbereich des Unternehmens.
Der BGH begründete sein Urteil zunächst nicht. Hätte sich die Telekom durchgesetzt, hätten sich alle Telefonanbieter mit dem entsprechenden Namenszusatz umbenennen müssen. Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage des Marktführers mit der Begründung abgewiesen, die Bezeichnung «Telekom» werde nicht automatisch mit diesem in Verbindung gebracht.
Die Telekom hatte mit dem Gutachten eines Umfrageinstituts argumentiert, das ihr einen Bekanntheitsgrad von 75 Prozent zugesprochen habe. Die Gegenseite zweifelte die Ergebnisse und deren Interpretation durch die Telekom jedoch an. Die 01051 Telecom selbst tritt in der Werbung und im Internet lediglich als «01051» oder «01051.com» auf.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n10858.html