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Rücknahme von Dialerregistrierungen rechtmäßig
Oberverwaltungsgericht bestätigt Bundesnetzagentur
23. September 2005
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Rücknahme von Dialerregistrierungen durch die Bundesnetzagentur als rechtmäßig bestätigt und damit die vorausgegangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln bekräftigt. Das teilte die Bundesnetzagentur mit.
Mit seiner Entscheidung hat sich das OVG erstmals mit der Problematik der Rücknahme von Dialerregistrierungen befasst. In der Sache hatte sich ein Dialeranbieter gegen die Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Dialerregistrierungen auf der Basis von Stichproben gewandt.
Maßgeblicher Grund für die Rücknahme der Registrierungen durch die Bundesnetzagentur war das Fehlen einer sogenannten Wegsurfsperre. Fehlt die Wegsurfsperre, werden die Verbindungen zur extratarifierten Mehrwertdiensterufnummer des Dialers weiter aufrechterhalten, selbst wenn anschließend kostenfreie oder niedriger bepreiste Internetseiten besucht werden. Zum Schutz der Verbraucher ist dies nach den von der Bundesnetzagentur festgelegten Mindestanforderungen für Dialer nicht erlaubt. Dies ist vom OVG ausdrücklich bestätigt worden.
Das Gericht hat darüber hinaus klar ausgeführt, dass das Gesetz sowie die hierzu ergangenen Verfügungen der Bundesnetzagentur insbesondere dem Verbraucherschutz, aber auch dem Schutz der seriösen Dialer-Hersteller und Mehrwertdienste-Anbieter dienen. Der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, erklärte dazu: «Grundlage der erfolgreichen Tätigkeit der Bundesnetzagentur auf dem Gebiet der Missbrauchsverfolgung bei Dialern sind insbesondere die intensive und gezielte Ermittlungsarbeit der Behörde sowie die präzise juristische Durchsetzung unserer Positionen vor Gericht durch die hausinterne Prozessführung».
In der Konsequenz bedeuten die Entscheidungen des OVG, dass der Dialer-Hersteller seine Programme inhaltlich prüfen und die Rechtskonformität in den bemängelten Punkten bei allen Dialern nachweisen muss. Demgegenüber müssen weder die Bundesnetzagentur noch das Gericht nachweisen, dass die Rechtskonformität für alle mit gleicher Wirkungsweise beschriebenen Dialer nicht mehr vorliegt. Die Bundesnetzagentur ist nach den Entscheidungen des OVG auch nicht verpflichtet, dem Dialeranbieter Nachbesserungsmöglichkeiten für die bemängelten Punkte zu geben.
Im Ergebnis sind damit alle gegen die Bundesnetzagentur bisher von Dialeranbietern angestrengten Gerichtsverfahren erfolglos geblieben. Betroffen von diesen Entscheidungen sind 26.641 Dialer. Diese Dialer gelten als niemals registriert. Es besteht keine Zahlungspflicht für Verbindungen, die über diese Dialer zustande gekommen sind, so die Bundesnetzagentur.
Die Entscheidungen (AZ: 13 A 1453/05; 13 A 1454/05) sind unanfechtbar und damit rechtskräftig.
Mit seiner Entscheidung hat sich das OVG erstmals mit der Problematik der Rücknahme von Dialerregistrierungen befasst. In der Sache hatte sich ein Dialeranbieter gegen die Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Dialerregistrierungen auf der Basis von Stichproben gewandt.
Maßgeblicher Grund für die Rücknahme der Registrierungen durch die Bundesnetzagentur war das Fehlen einer sogenannten Wegsurfsperre. Fehlt die Wegsurfsperre, werden die Verbindungen zur extratarifierten Mehrwertdiensterufnummer des Dialers weiter aufrechterhalten, selbst wenn anschließend kostenfreie oder niedriger bepreiste Internetseiten besucht werden. Zum Schutz der Verbraucher ist dies nach den von der Bundesnetzagentur festgelegten Mindestanforderungen für Dialer nicht erlaubt. Dies ist vom OVG ausdrücklich bestätigt worden.
Das Gericht hat darüber hinaus klar ausgeführt, dass das Gesetz sowie die hierzu ergangenen Verfügungen der Bundesnetzagentur insbesondere dem Verbraucherschutz, aber auch dem Schutz der seriösen Dialer-Hersteller und Mehrwertdienste-Anbieter dienen. Der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, erklärte dazu: «Grundlage der erfolgreichen Tätigkeit der Bundesnetzagentur auf dem Gebiet der Missbrauchsverfolgung bei Dialern sind insbesondere die intensive und gezielte Ermittlungsarbeit der Behörde sowie die präzise juristische Durchsetzung unserer Positionen vor Gericht durch die hausinterne Prozessführung».
In der Konsequenz bedeuten die Entscheidungen des OVG, dass der Dialer-Hersteller seine Programme inhaltlich prüfen und die Rechtskonformität in den bemängelten Punkten bei allen Dialern nachweisen muss. Demgegenüber müssen weder die Bundesnetzagentur noch das Gericht nachweisen, dass die Rechtskonformität für alle mit gleicher Wirkungsweise beschriebenen Dialer nicht mehr vorliegt. Die Bundesnetzagentur ist nach den Entscheidungen des OVG auch nicht verpflichtet, dem Dialeranbieter Nachbesserungsmöglichkeiten für die bemängelten Punkte zu geben.
Im Ergebnis sind damit alle gegen die Bundesnetzagentur bisher von Dialeranbietern angestrengten Gerichtsverfahren erfolglos geblieben. Betroffen von diesen Entscheidungen sind 26.641 Dialer. Diese Dialer gelten als niemals registriert. Es besteht keine Zahlungspflicht für Verbindungen, die über diese Dialer zustande gekommen sind, so die Bundesnetzagentur.
Die Entscheidungen (AZ: 13 A 1453/05; 13 A 1454/05) sind unanfechtbar und damit rechtskräftig.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n12945.html