Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen

Regulierung der Terminierungsentgelte bestätigt

03. April 2008

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Klagen der Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und o2 abgewiesen, die sich gegen die Regulierung der sogenannten Terminierungsentgelte richteten. Dabei handelt es sich um die Beträge, die Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber für die Anrufzustellung (»Terminierung«) in Mobilfunknetze anderer Betreiber zu entrichten haben und an die Anrufer weitergeben.

Am 30. August 2006 entschied die Bundesnetzagentur, dass die Preise für die Anrufzustellung (»Terminierung«) in die jeweiligen Mobilfunknetze regulierungsbedürftig sei. Mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung der Terminierungsentgelte gab sie den Mobilfunkbetreibern unter anderem auf, solche Entgelte künftig vorab genehmigen zu lassen. Daraufhin haben die Mobilfunknetzbetreiber geklagt.

Die dagegen erhobenen Klagen der Mobilfunknetzbetreiber hatten in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht bestätigte zwar grundsätzlich die Regulierungsbedürftigkeit der von der Bundesnetzagentur festgelegten Märkte für die Terminierung in Mobilfunknetze, beanstandete aber die den Unternehmen auferlegte Entgeltgenehmigungspflicht als unverhältnismäßig. Gegen diese Urteile legten alle Beteiligten Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein. Die Kläger erstrebten die Aufhebung der Regulierungsverfügungen insgesamt, während die Bundesnetzagentur die in erster Instanz aufgehobene Entgeltgenehmigungspflicht verteidigte.

Das Bundesverwaltungsgericht, das schon Eilanträge der vier Kläger abgelehnt hatte, gab nun insgesamt der Bundesnetzagentur Recht. (BVerwG 6 C 14, 6 C 15, 6 C 16 und 6 C 17.07) Die an die klagenden Unternehmen gerichteten Regulierungsverfügungen wurden in vollem Umfang als rechtmäßig bestätigt. Die Behörde sei fehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die betroffenen Unternehmen den Markt für Anrufzustellung in ihre jeweiligen Mobilfunknetze beherrschen, so das Gericht. Die Entgelte für die Mobilfunkterminierung lagen in der Vergangenheit aufgrund der monopolartigen Struktur der Märkte deutlich über den Preisen, die unter Wettbewerbsbedingungen zu erzielen gewesen wären.

Nach Auffassung der Richter sei die Bundesnetzagentur ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass eine enge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlich entstehenden Kosten geboten ist, um insbesondere den Verbraucherinteressen angemessen Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, durfte sie anordnen, dass ihr die Terminierungsentgelte vorab zur Genehmigung vorgelegt werden.

Der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, zeigte sich erleichtert über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und appellierte an die Mobilfunkunternehmen, nun »auf Basis der Entscheidung mit der Bundesnetzagentur konstruktiv zusammenzuarbeiten, um die künftige Entwicklung planbar zu gestalten«.

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