Verbindliche Standards für Einzelverbindungsnachweis

Bundesnetzagentur schreibt notwendige Angaben und Form vor

25. April 2008

Die Bundesnetzagentur hat jetzt erstmals verbindliche Mindeststandards für den sogenannten »Einzelverbindungsnachweis« (EVN) festgelegt. Dies war nach der Änderung des Telekommunikationsgesetzes möglich geworden. Der Verbraucher hat einen Anspruch auf eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, wenn er diese zuvor bei seinem Telekommunikationsanbieter beauftragt hat. Erstmals gilt dieser Anspruch auch für Datendienste, wie zum Beispiel Internetverbindungen oder SMS. Festgelegt wurden zum einen die notwendigen Angaben und zum anderen die Form des Standardnachweises, die im Wesentlichen innerhalb der nächsten sechs Monate umzusetzen sind.

Zwingende Angabe ist neben dem Datum und der Rufnummer des Nutzers auch die Zielnummer des Telekommunikationsvorgangs. Soweit der Kunde die ungekürzte Mitteilung der von ihm gewählten Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis gewählt hat, ist die Zielnummer im Standardnachweis vollständig auszuweisen. Hat er für den Einzelverbindungsnachweis eine Kürzung um die letzten drei Ziffern beauftragt, ist die Zielnummer um diese Ziffern verkürzt auszuweisen. Bei der Nutzung von SMS- oder MMS-Diensten ist in der Regel die Zielnummer, die durch den Nutzer angewählt wird, auszuweisen.

Bei Internetzugangsdiensten gilt die für den Internetzugang angewählte Nummer als Zielnummer. Wird keine Rufnummer angewählt, ist die Zugangsart bzw. die Zugangspunktkennung Access Point Name) anzugeben. Bei der Nutzung eines Auskunftsdienstes ist dessen Rufnummer auszuweisen. Sollte bei der Weitervermittlung ein abweichendes Entgelt erhoben werden, ist die Weitervermittlung mit der Angabe der Dauer der Verbindung gesondert auszuweisen. Dabei sind weitere Informationen, wie Zielrufnummer oder Dienstmerkmal, auf dem Einzelverbindungsnachweis auszuweisen.

Bei Internetverbindungen besteht für das genutzte Datenvolumen eine Nachweispflicht, und zwar mindestens auf Tagesbasis. Bei Kontingenten (zum Beispiel 1.000 MB Datenvolumen) ist ein vollständiger Nachweis vorgesehen, sobald das Kontingent überschritten wird und eine Einzelabrechnung erfolgt. Allerdings: Wird das Kontingent nicht ausgeschöpft, müssen die Telekommunikationsvorgänge nicht ausgewiesen werden. Bei vertraglichen Vereinbarungen von sogenannten »Flatrates« muss generell kein detaillierter Ausweis erstellt werden, da dieser zur Prüfung der Rechnung nicht notwendig ist, so die Bundesnetzagentur.

Bei Call-by-Call-Verbindungen muss zur Transparenzsteigerung für den Verbraucher die genutzte Kennzahl im Einzelverbindungsnachweis angegeben werden. Diese Regelung ist in zwölf Monaten umzusetzen. Die Festlegung sei erforderlich geworden, so die Bundesnetzagentur, da über unterschiedliche Konzerntöchter hergestellte Telekommunikationsvorgänge, die jeweils über verschiedene Kennzahlen verfügen, gemeinsam ausgewiesen werden. Eine leicht handhabbare Überprüfung der jeweiligen Telekommunikationsvorgänge ist in diesem Fall nicht mehr gewährleistet.

Je nach zwischen Anbieter und dem Kunden vereinbarter Tarifierungsart gehören weitere spezifische Angaben zum Standardnachweis. Bei zeitbasierte Tarifierungmüssen zwei der Angaben - Beginn, Ende und Dauer des Telekommunikationsvorgangs - ausgewiesen werden. Dabei reicht eine taktungsbezogene Darstellung nicht aus, so die Bundesnetzagentur. Bei ereignisbasierten Tarifierung ist der Beginn des Telekommunikationsvorgangs auszuweisen. Bei volumenbasierten Tarifierung ist das Datenvolumen sowie die Kennung des Dienstes bzw. die Kennzeichnung der Leistungsart notwendig.

Auch für die Form der Angaben wurden Festlegungen getroffen. So ist Der Einzelverbindungsnachweis ist auf Verlangen des Teilnehmers grundsätzlich unentgeltlich in Papierform zu erbringen. Schließt der Teilnehmer den Vertrag mit Hilfe des Internets oder werden im Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet, kann der Einzelverbindungsnachweis in elektronischer Form unentgeltlich als Standard bereitgestellt werden. In diesem Fall ist auf Verlangen des Kunden der Einzelverbindungsnachweis in Papierform bereitzustellen, für den der Anbieter ein an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt verlangen kann. Im Falle der elektronischen Bereitstellung des Einzelverbindungsnachweises ist der Teilnehmer über die Fertigstellung des Einzelverbindungsnachweises, etwa per SMS oder E-Mail, zu benachrichtigen. Im Falle der Sperre des Anschlusses kann der Teilnehmer den Einzelverbindungsnachweis unentgeltlich in Papierform verlangen.

»Die neuen Regelungen schaffen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Verbraucher und aktuellen Entwicklungen auf dem Festnetz- und Mobilfunkmarkt. Sie sichern langjährig bewährte Standards und sind entwicklungsoffen für neue, innovative Produkte», sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Den kompletten Text der Verfügung auch mit weiteren Festlegungen zu speziellen Tarifierungsarten (zeit-, ereignis- oder volumenbasiert), zu Call-by-Call-Gesprächen, Premium-Diensten oder bei Mindestumsätzen und Kontingenten finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

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