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Bundesnetzagentur sperrt weitere Gewinnspieleintragsdienste
Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken
Die Bundesnetzagentur hat nach eigener Mitteilung ihr Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für bestimmte Forderungen erweitert. Das Verbot wurde gegenüber dem Unternehmen und sämtlichen betroffenen Netzbetreibern ausgesprochen, über deren Telefonrechnungen die betroffene Firma Verbrauchern unter den Produkt-IDs 12001 bis 12007 Entgelte für Gewinnspieleintragsdienste berechnet, die von Drittfirmen erbracht werden sollen. Die genannten Produkt-IDs entsprechen bei der Telekom Deutschland GmbH den Artikel-/Leistungsnummern 83918 bis 83924. Das Verbot gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 23. Dezember 2010.
Präventiv wurde zudem für 45 weitere Produkt-IDs bzw. Artikel-/Leistungsnummern ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot ausgesprochen. Die entsprechenden Produkt-IDs bzw. Artikel-/Leistungsnummern ließen laut Bundesnetzagentur anhand ihres Produkttextes den Rückschluss zu, dass sie für die Abrechnung der genannten Entgelte verwendet werden könnten. Dieses Verbot gilt ab dem 11. Februar 2011. Die konkreten Produkt-IDs bzw. Nummern sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu finden.
»Durch unsere jetzige Entscheidung wird der Verbraucher umfassend vor den unlauteren Geschäftspraktiken geschützt. Wir wollen nicht warten, bis die gleichen unseriösen Geschäftsmodelle mit noch nicht verwendeten Produkt-IDs bzw. Artikel-/Leistungsnummern fortgesetzt werden. Das präventive Eingreifen verhindert den erneuten Missbrauch. Die Unterbindung der Zahlungsströme zu den Verantwortlichen ist das effektivste Mittel, um das Modell unattraktiv zu machen«, so Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Die von der Bundesnetzagentur verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten, dass betroffenen Verbrauchern die unter den genannten Artikel-/Leistungsnummern bzw. Produkt-IDs geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Inkassoverbot. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern, empfiehlt die Bundesnetzagentur.
Bereits im Dezember 2010 hatte die Bundesnetzagentur ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für die Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 ausgesprochen. Unter diesen Nummern wurden Kunden der Telekom Deutschland GmbH auf deren Telefonrechnungen Beträge von Drittfirmen für Gewinnspieleintragsdienste berechnet. Die Dienste waren zuvor laut Bundesnetzagentur mit unerlaubten Werbeanrufen beworben worden, in denen den Betroffenen zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen wurde. Während des Gesprächs schlossen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst. Die Kosten für den Eintragsdienst betrugen 9,90 Euro brutto bzw. 8,32 Euro netto in der Woche.