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Urteil: Kostenloser Telefonbuch-Eintrag auch unter Geschäftsbezeichnung
BGH: Zum Namen von Gewerbetreibenden zählt auch die Geschäftsbezeichnung
Gewerbetreibende haben einen Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in drei am Donnerstag verkündeten Urteilen entschieden.
In den drei Fällen wollten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung die Geschäftsbezeichnung »X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)« im Teilnehmerverzeichnis »Das Telefonbuch« und seiner Internetausgabe www.dastelefonbuch.de eintragen. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe »Versicherungen« zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Kläger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben. Zum »Namen« im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht, erklärte das Gericht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen.
Dieser Anspruch ist laut BGH auch unabhängig davon, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist. Für diese Unterscheidung beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG sei kein sachlicher Grund ersichtlich, erklärte das Gericht. Entscheidend sei vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt.
Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13
OLG Köln - Az. 11 U 136/11 vom 13.02.2013,
LG Bonn - Az. 13 O 66/11 vom 11.07.2011
und
Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 182/13
OLG Düsseldorf - Az. I-20 U 34/12 vom 18.12.2012,
LG Düsseldorf - Az. 2a O 203/11 vom 11.01.2012
Und
Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 201/13
OLG Düsseldorf - Az. I-20 U 33/12 vom 29.01.2013,
LG Düsseldorf - Az. 2a O 204/11 vom 11.01.2012
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2014
Bild: iStockphoto.com/koosen