Bundesnetzagentur: Anhörung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten

Anbieter müssen sich an ihren Versprechen messen lassen

12. April 2017

Die Bundesnetzagentur hat heute eine »Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten« zur Anhörung gestellt. Die Behörde reagiert damit auf die Ergebnisse im eigenen Bericht zur Breitbandmessung, der vor einigen Wochen vorgestellt wurde. Demnach würden viele Kunden die vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate nicht erreichen.

Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)

»Wir wollen für den Nutzer klar definieren, wann bei stationären Breitbandanschlüssen eine nicht vertragskonforme Leistung bezüglich der Downloadgeschwindigkeit vorliegt. Nutzer sollen dies ihrem Anbieter gegenüber anhand klarer Kriterien nachweisen können«, betont Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. »Wir zielen dabei auf die von den Anbietern vertraglich in Aussicht gestellten Geschwindigkeiten ab. Die Anbieter müssen sich an ihren Versprechen messen lassen«.

Konkretisierung der gesetzlichen Regelung

In ihrem Entwurf der Mitteilung konkretisiert die Bundesnetzagentur die Regelungen der EU-Verordnung 2015/2120 bei stationären Breitbandanschlüssen. Demnach gilt bei stationären Breitbandanschlüssen jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen und der vom Anbieter des Internetzugangsdienstes angegebenen Leistung als nicht vertragskonforme Leistung. Konkret liegt nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur eine nicht vertragskonforme Leistung vor, wenn:

  • nicht mindestens einmal in einem Messzeitraum 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden oder
  • die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
  • die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit (auch einmalig) im Messzeitraum unterschritten wird.

Bei stationären Breitbandanschlüssen ist seitens der Anbieter unter anderem die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download-Geschwindigkeit im Vertrag anzugeben. Die beworbene Geschwindigkeit entspricht in Deutschland in der Regel der maximalen Geschwindigkeit.

Nachweis mittels Breitbandmessung

Der Entwurf der Bundesnetzagentur enthält zudem Vorgaben zum Nachweis von Abweichungen. Dieser soll mittels Breitbandmessung der Bundesnetzagentur erfolgen. Dabei hält es die Bundesnetzagentur für erforderlich, dass mindestens 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden. Zudem sollen die Messungen mit LAN-Verbindung erfolgen. Für das Nachweisverfahren beabsichtigt die Bundesnetzagentur im Rahmen der Breitbandmessung eine installierbare Version zur Verfügung zu stellen, die die Protokollierung für Nutzer vereinfachen soll.

Weitere Informationen sowie der Anhörungstext sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/breitbandgeschwindigkeiten veröffentlicht. Interessierte Kreise können zum Entwurf der Mitteilung bis zum 10. Mai 2017 Stellung nehmen.

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