Bundesnetzagentur untersagt Teilaspekte von StreamOn

Telekom muss bei Roaming und die Netzneutralität nachbessern

15. Dezember 2017

Die Bundesnetzagentur hat heute Teilaspekte der Zubuchoption StreamOn der Mobilfunktarife MagentaMobil der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) untersagt. Mit der Entscheidung soll sichergestellt werden, dass die europäischen Vorschriften über das Roaming und die Netzneutralität eingehalten werden, erklärte die Behörde in ihrer Mitteilung.

Telekom StreamOn
Telekom StreamOn (Bild: Deutsche Telekom)

»StreamOn kann weiterhin von der Telekom angeboten werden. Im Interesse der Verbraucher sind aber Anpassungen bei der Ausgestaltung notwendig«, erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. »StreamOn muss dem Roam-Like-At-Home-Prinzip entsprechen und Kunden muss Videostreaming in einer ungedrosselten Bandbreite zur Verfügung stehen. Im Interesse der Kunden sorgen wir dafür, dass StreamOn den Vorgaben zu Roaming und zur Netzneutralität Rechnung trägt.«

Bei »StreamOn« wird das verbrauchte Datenvolumen nicht auf das Inklusivvolumen des Kunden angerechnet, wenn Audio- oder Videodienste von sogenannten Content-Partnern genutzt werden. In bestimmten Tarifen wird bei Videostreaming jedoch die Datenübertragungsrate gedrosselt. Dies ist eines der Punkte, die die Bundesnetzagentur kritisiert.

»Das Gleichbehandlungsgebot ist ein Eckpfeiler der europäischen Regelungen zur Netzneutralität«, sagt Homann. »Das Gleichbehandlungsprinzip hat das Internet zum Innovationsmotor gemacht. Die Vielfalt der Anwendungen und Dienste kommt allen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute. Das Verbot der Drosselung von Videostreaming sichert nicht nur die Vielfalt des Internets, sondern stärkt auch die Anbieter von Videostreaming-Diensten, die auf höherauflösende Inhalte setzen«.

Anpassungsbedarf beim Roaming

Alle MagentaMobil-Tarife mit der Zubuchoption »StreamOn« müssen zudem so umgestaltet werden, dass Nutzer innerhalb der Europäischen Union vom Roam-Like-At-Home-Prinzip profitieren können, schreibt die Bundesnetzagentur weiter. Das durch StreamOn genutzte Datenvolumen darf im EU-Ausland nicht länger vom Inklusivvolumen des MagentaMobil-Tarifs abgezogen werden. Grundsätzlich müsse das Roam-Like-At-Home-Prinzip für alle Tarife gelten, die Roaming im EU-Ausland ermöglichen, so die Behörde.

Anpassungsbedarf beim Videostreaming

Konkret hat die Bundesnetzagentur die »Videodrossel« in den Tarifen MagentaMobil-Tarifen L, L Plus, L Premium und L Plus Premium untersagt. Diese würde gegen das Gebot der Gleichbehandlung des gesamten Datenverkehrs verstoßen.

Im Rahmen von »StreamOn« wird die Datenübertragungsrate bei Videostreaming in diesen MagentaMobil L-Tarifen reduziert, so dass Videos nur in SD-Qualität empfangen werden können. Nach den Ermittlungen der Bundesnetzagentur liege für diese Reduzierung der Datenübertragungsrate kein objektiv technischer Grund vor. Denn Videodienste erfordern keine Drosselung. Umgekehrt stelle die Leistungsfähigkeit eines individuellen Netzes nach den geltenden Vorschriften keinen Grund für die Beschränkung der Datenübertragungsrate bei datenintensiven Verkehren dar, erklärt die Bundesnetzagentur.

Die übrigen MagentaMobil-Tarife sowie die Tarife für MagentaEins-Kunden sind hinsichtlich der Netzneutralität von der Untersagung der Bundesnetzagentur nicht betroffen.

Änderungen der AGB für Content Partner

Im Verfahren hat die Telekom zudem eine geänderte Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Content Partner vorgelegt. Diese sollen zum 1. März 2018 in Kraft treten. Hiernach können nun auch Privatpersonen und Streaming-Anbieter, die gleichzeitig eine Downloadfunktion anbieten, als Partner an StreamOn teilnehmen.

Derzeit können private Inhalteanbieter sowie Inhalteanbieter, die zusätzlich zum Streaming eine Downloadfunktion anbieten, keine Content Partner für StreamOn werden. Von der Telekom wurde die Zulassung solcher Inhalteanbieter jedoch abweichend vom Wortlaut bereits anders gehandhabt. Nach den Änderungen an den Content Partner AGB seien die Anforderungen der Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine offene und diskriminierungsfreie Teilnahme an StreamOn erfüllt, schreibt die Behörde weiter.

Verfahren

Die Telekom Deutschland GmbH hat nun bis Ende März 2018 Zeit, die Nachbesserungen umzusetzen. Für den Fall, dass sie den Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld angedroht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Anfang Oktober hatte die Bundesnetzagentur gegenüber der Telekom Deutschland GmbH Verstöße gegen die Roaming- bzw. Netzneutralitätsvorgaben festgestellt und sie zur Stellungnahme und Abhilfe aufgefordert (wir berichteten).

Quelle: Mitteilung der Bundesnetzagentur

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