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Bundesnetzagentur legt Mustervertrag für den Zugang zur letzten Meile fest
Standardangebot für TAL-Zugang der Telekom für Wettbewerber
Die Bundesnetzagentur hat der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) einen überarbeiteten Mustervertrag, ein sogenanntes Standardangebot, für den Zugang zur »letzten Meile«, der Teilnehmeranschlussleitung (TAL), vorgegeben. Dieser legt die konkreten Bedingungen und wechselseitigen Pflichten fest, zu denen die Wettbewerber den Zugang zu den TAL der Telekom erhalten können.
Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)
»Das neue Standardangebot enthält viele Verbesserungen für den Zugang zur letzten Meile, die gleichwertige Bedingungen für Wettbewerber und Telekom gewährleisten«, erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er erwarte, dass die Telekom und die Wettbewerber ihre TAL-Verträge jetzt zügig und vollständig darauf umstellen. So sollen auch Verbraucher von den neuen Regelungen profitieren.
Wettbewerber der Telekom haben nun die Möglichkeit, mit neuen Kundinnen und Kunden bereits bei der Beauftragung des Anschlusses einen Termin für die Umschaltung zu vereinbaren. Zudem sollen sich die Verbraucher mehr als bisher darauf verlassen können, dass vereinbarte Technikertermine für die Umschaltung der TAL auch tatsächlich eingehalten werden. Hierfür ist im Standardangebot ein Sanktionsmechanismus zwischen Telekom und Wettbewerbern vorgesehen. Damit soll die Anzahl der geplatzten Technikertermine zukünftig reduziert werden.
Weitere Verbesserungen betreffen die Sanktionierung von Schlechtleistungen zwischen den Vertragsparteien, etwa durch pauschalierten Schadensersatz und Vertragsstrafen, eine Ausweitung des Monitorings der Bereitstellungs- und Entstörqualität durch die Bundesnetzagentur, erweiterte Ansprüche auf eine Entstörung der TAL beim Unterschreiten technischer Richtwerte sowie zusätzliche Informationsmöglichkeiten zu den TAL für Wettbewerber. Zu all diesen Punkten war es in der Vergangenheit immer wieder zu Differenzen zwischen der Telekom und den TAL-Nachfragern gekommen.
Kompromiss für die Nutzung der Inhaus-Verkabelung
Die Entscheidung enthält außerdem Regeln für die parallele Nutzung der Inhaus-Verkabelung (»Endleitung«) der Telekom durch Wettbewerber und die Telekom selbst. Hierbei kann es zu gegenseitigen Störungen kommen, wenn auf dem Kupferkabel vom Keller bis in die Wohnungen Signale glasfaser- und VDSL-basierter Übertragungsverfahren aufeinandertreffen. Um solche Störungen zu vermeiden, müssen die Beteiligten bei der Signaleinspeisung gegenseitig Rücksicht nehmen. Dabei hat der neu hinzukommende Nutzer der Endleitung – egal ob Telekom oder Wettbewerber – die bereits vorhandene Nutzung und ggf. damit verbundene Störungen grundsätzlich zu dulden. Für den Fall, dass er seine Signale im Haus und nicht am Kabelverzweiger einspeist, sind zudem gewisse Frequenzbereiche auszusparen, um die bestehenden Einspeisungen vor Störungen schützen. Dabei muss nur das unbedingt erforderliche Schutzband ausgespart werden.
»Unsere Regelung ermöglicht den beteiligten Unternehmen eine störungsfreie und gleichzeitig möglichst maximale Nutzung der Endleitung. Sie stellt daher unter denen gegeben technischen Bedingungen einen fairen Kompromiss dar und bevorzugt bzw. benachteiligt weder eine VDSL- noch glasfaserbasierte Signalübertragung einseitig. Bei Glasfaser-Anschlüssen bis in Wohnungen gibt es solche Probleme nicht mehr. Der Glasfaser-Rollout muss daher zügig vorangetrieben werden«, erläuterte Präsident Homann.
Differenzierte Laufzeit des Standardangebots
Die Telekom darf das von der Bundesnetzagentur vorgegebene Standardangebot bis Ende Mai 2025 nicht von sich aus ändern. Im Hinblick auf den zukünftig weiter zunehmenden Bandbreitenbedarf und die damit verbundene wachsende Bedeutung glasfaserbasierter Produkte sind die Regelungen zur parallelen Nutzung der Inhaus-Verkabelung jedoch nur mit einer Mindestlaufzeit bis Ende 2021 versehen worden. Dadurch soll zeitnah eine Neubewertung ermöglicht werden.
Hintergrund
Das Standardangebot ist in einem zweistufigen Beschlusskammerverfahren, in dem auch die Wettbewerber angehört wurden, geprüft worden. Bereits im Dezember 2018 war der Telekom in einer ersten Teilentscheidung vorgegeben worden, ihr TAL-Standardangebot zu ändern. Weil sie dieser Aufforderung in einem überarbeiteten Vertragsentwurf nicht vollständig nachgekommen war, musste die Bundesnetzagentur die erforderlichen Änderungen in der jetzt ergangenen zweiten Teilentscheidung selbst vornehmen.
Ein Standardangebot soll Wettbewerbern einen zügigen und unkomplizierten Vertragsschluss mit dem regulierten Unternehmen über wichtige Zugangsprodukte ermöglichen, ohne dafür zunächst aufwändig verhandeln oder im Streitfall sogar die Bundesnetzagentur anrufen zu müssen. Die Vorgaben zur Änderung des TAL-Standardangebotes sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht: www.bundesnetzagentur.de/BK3-15-0011
Quelle: Mitteilung der Bundesnetzagentur