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Bundesnetzagentur: Anhörung zu Minderungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge
Grundlage für geplante Vorgaben zum Minderungsrecht
Die Bundesnetzagentur startet einen Diskussionsprozess für die geplanten Regelungen zum Minderungsrecht für Mobilfunk-Internetzugänge. Ziel sei es, den Verbrauchern zu helfen, ihre Rechte zukünftig auch im Mobilfunk geltend machen zu können, erklärt Präsident der Bundesnetzagentur Klaus Müller. Dazu hat die Behörde jetzt Eckpunkte zu den Minderungsregelungen zur Konsultation gestellt.
Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)
Die neuen Regelungen sollen die gesetzlichen Vorgaben zur Minderung für Mobilfunk-Internetzugänge präzisieren. Der Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk ist deutlich komplexer als im Festnetz, erklärt die Bundesnetzagentur. Grund dafür ist, dass die Leistung nicht an einem festen Standort erbracht wird. Entscheidend sei, wie leistungsfähig die Netze der Anbieter in den einzelnen Regionen sind.
Daher plant die Bundesnetzagentur, differenzierte Abschläge für die Bestimmung einer minderungsrelevanten Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zugrunde zu legen. In städtischen Bereichen könnte der mögliche Abschlag nach Ansicht der Bundesnetzagentur 75 Prozent, in halbstädtischen Bereichen 85 Prozent und in ländlichen Bereichen 90 Prozent betragen.
Diese Abschläge mögen hoch erscheinen. Angesichts der oft vereinbarten maximalen Geschwindigkeiten von mehreren Hundert Megabit pro Sekunde ergeben sich allerdings auch bei solchen Abschlägen für die meisten Endkundinnen und Endkunden noch hohe Datenübertragungsraten, fügt die Behörde hinzu.
Die Anzahl der für den Nachweis einer Minderung notwendigen Messungen sollte aus Sicht der Bundesnetzagentur – wie im Festnetz – bei 30 Messungen liegen. Allerdings sollten sich die Messungen im Mobilfunk auf fünf Kalendertage zu je sechs Messungen pro Kalendertag verteilen.
Die Eckpunkte sollen eine Grundlage für den Entwurf einer Allgemeinverfügung zu den Minderungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge werden. Diese sollen dann mit den Marktteilnehmern diskutiert werden. Alle interessierten Kreise können bis zum 30. September 2022 zu den Eckpunkten schriftlich Stellung nehmen. Parallel will die Bundesnetzagentur an einem Mobilfunk-Messtool für den Nachweis arbeiten.
Hintergrund
Im Telekommunikationsgesetz gelten seit dem 01. Dezember 2021 neue Verbraucherrechte. Diese räumen Verbrauchern das Recht ein, das vertraglich vereinbarte Entgelt für ihren Internetzugang zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung. Verbraucher haben den Nachweis durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus zu erbringen. Auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen hat die Bundesnetzagentur bereits im Dezember 2021 eine Allgemeinverfügung zu den Minderungsregelungen für Festnetz-Internetzugänge veröffentlicht. Die Vorgaben der Allgemeinverfügung sind am 13. Dezember 2021 wirksam geworden. Am selben Tag wurde das angepasste Messtool als Nachweisverfahren bereitgestellt.