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Rund ums Recht
Bei dieser Seite handelt es sich um eine redaktionell aufbereitete Sammlung von rechtlichen Fakten, Urteilen und Gesetzen. Wir leisten jedoch KEINE RECHTSBERATUNG.
Bei der Liberalisierung des Telefonmarktes wurde auch für Verbraucherschutz gesorgt. So werden Ihre Rechte durch entsprechende Kundenschutz-Verordnungen gestärkt. Hier finden Sie einige Tipps und Hinweise zum Thema «Ihr Recht als Telefonkunde».
Telefonanschluss
Bei einem neuen Telefonanschluss dürfen Anbieter mit marktbeherrschender Stellung, also vorerst nur die Deutsche Telekom AG, für die Überlassung des Telefonanschlusses eine Sicherheit oder Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn die Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Kunden zweifelhaft erscheint. Angemessen ist in der Regel ein Betrag in Höhe der einmaligen Anschlussgebühr plus sechs monatliche Grundgebühren, so die Verbraucherschützer. Fordert das Unternehmen ausnahmsweise eine höhere Kaution, muss es dieses Verlangen auch konkret begründen. Normalerweise genügen sechs bis neun Monate pünktlicher Zahlung, um die Zweifel zu beseitigen. Anschließend muss die Deutsche Telekom die Vorschüsse zurückgeben oder mit laufenden Forderungen verrechnen. Andere Anbieter können solche Sicherheiten ohne diese Beschränkungen verlangen.
Die Rufnummer gehört dem Kunden und nicht der Telefongesellschaft. Wer den Telefonanbieter wechselt, muss seine Rufnummer behalten können. Bei einem Wechsel innerhalb des Wohnorts kann der Kunde also seine bisherige Rufnummer behalten. Das gilt für beliebig viele Wechsel. Der Wechsel zu einem anderen Anbieter kostet bei der Deutschen Telekom AG zurzeit fünf Euro. Die meisten Konkurrenten der Deutsche Telekom AG im Telefonmarkt übernehmen dieses Entgelt für ihren Kunden.
Als Telefon-Kunde haben sie das Recht, nicht im Telefonbuch zu erscheinen, denn die Weitergabe der Rufnummer an Auskunftsstellen gegen den Willen des Kunden ist nicht zulässig. Dies regelt eine Datenschutzverordnung für alle Unternehmen in der Telekommunikation. D.h., Sie können der Eintragung in Telefonverzeichnisse ganz widersprechen oder sie auf die notwendigsten Angaben wie Namen und Telefonnummer beschränken.
Telefonrechnung
Die Telefongesellschaft, die Ihren Anschluss betreibt, muss eine einzige Rechnung mit einer Endsumme erstellen - egal, wie viele Anbieter an deren Zustandekommen beteiligt sind. Das sieht die Kundenschutzverordnung vor. Ausnahme: Mit den anderen Telefonanbietern wurde eine separate Rechnung vereinbart, wie dies zum Beispiel bei Preselection oder beim Call-by-Call mit Anmeldung die Regel ist. Außerdem sind die neuen Telefongesellschaften nicht verpflichtet, über Ihren Anschlussbetreiber abzurechnen.
Der Kunde bezahlt den Gesamtbetrag an den Rechnungsersteller und dieser leitet die Beträge an die übrigen Unternehmen weiter. Bei versäumten Zahlungen stellt die Deutsche Telekom übrigens die Mahnung nur für eigene Beträge aus. Andere Anbieter verschicken eigene Mahn-Schreiben.
Jeder Anbieter ist zur Ausstellung eines kostenlosen Einzelverbindungsnachweises verpflichtet. Somit soll der Kunde alle geführten Gespräche nachkontrollieren können. Vorsicht bei den Anbieter, die eine einmalige Einrichtungsgebühr verlangen wollen - das hat der Gesetzgeber eindeutig untersagt. Einige Anbieter unterscheiden zwischen einer kostenlosen "Standard"-Variante und einem kostenpflichtigen Komfort-Nachweis. Bestehen Sie auf der Gratis-Ausführung. In der Regel genügt sie. Wünschen Sie einen Einzelverbindungsnachweis, teilen Sie es der jeweiligen Gesellschaft vor dem nächsten Abrechnungszeitraum mit. Dann kommt der Einzelverbindungsnachweis spätestens erstmals mit der übernächsten Rechnung.
Rechnungsreklamation
Bei Streitigkeiten um die Telefonrechnung, etwa die Rechnungshöhe, muss die Telefongesellschaft nachweisen, dass sie die Leistung bis zum Telefonzugang beim Kunden technisch einwandfrei erbracht und die Telefonentgelte richtig berechnet hat. Dem Kunden ist die Dokumentation der technischen Überprüfung auf Verlangen vorzulegen. Dazu muss der Kunde eine sogenannte «Einwendung» gegen die Telefonrechnung erheben. Hierbei muss der Rechnungsposten, dem widersprochen wird, genau bezeichnet und die Gründe für die Einwendung schriftlich, kurz und präzise am besten schriftlich erläutert werden.
Lassen sich keine Mängel feststellen, muss der Kunde entweder beweisen, dass sein Telefonanschluß in nicht von ihm zu vertretendem Umfang von anderen genutzt wurde - etwa durch einen Einbrecher -, oder er trägt Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen können, dass Dritte das Telefonnetz manipuliert haben.
Grundsätzlich gilt: Widerspruch gegen überhöhte Telefonrechnungen sollten innerhalb von 80 Tagen nach Zugang schriftlich erhoben werden, wenn nicht der einzelne Anbieter hierfür kürzere Fristen verlangt. Nach 80 Tagen werden nämlich die gespeicherten Verbindungsdaten gelöscht.
Unstrittige Rechnungsbeträge sollten in jedem Fall gezahlt werden. Wer keinen Cent zahlt, ehe die Reklamation endgültig geklärt ist, der riskiert die Sperre seines Anschlusses.
Begrenzung der Telefonkosten
Um überhöhte Rechnungen zu vermeiden, können Sie bei fast jeder Telefongesellschaft ein Gebührenlimit beantragen. Die monatliche Rechnung des Anbieters darf dieses Limit nicht übersteigen. Ist die Telefongesellschaft technisch nicht in der Lage, das Limit zu kontrollieren, muss sie dem Kunden den über das Limit hinausgehenden Betrag erlassen. Wir raten jedoch sich von Versuchen, mit Hilfe dieser Regelung weniger bezahlen zu können, abzuhalten. Denn es happert noch an der parktischen Umsetzung. Die Mobilfunk-Anbieter halten es für ausreichend, ein Prepaid-Paket zu offerieren. Die meisten Festnetz-Unternehmen verweisen auf Gebührenanzeigen im Display des Telefons.
Bei Wechsel des Telefonanbieters kann es passieren, dass der neue Anbieter für kostenlose Rufnummer, etwa 0800er, doch einen geringen Betrag berechnet. Das kann, vor allem bei Flatrates mit Einwahl über eine Gratis-Rufnummer, teuer werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Telefongesellschaft den Kunden über eventuell entstehende Kosten informiert. Die Flatrate-Anbieter, die einen Pauschalzugang über eine kostenlose Rufnummer anbieten, müssen den Kunden also warnen, dass es nur bei der Einwahl über das Netz der Deutschen Telekom keine weiteren kosten entstehen. Ggf. muss vor der Rufnummer die Vorwahl der Telekom (01033) voreingestellt werden. Falls der Anbieter bei Abschluss des Vertrages den Kunden darüber informiert hat (es muss nachweisbar sein), dann muss der Kunde auch ggf. mit den Mehrkosten rechnen und diese auch zahlen. Falls kein Nachweis vorzulegen ist, trägt der Anbieter des Pauschalangebotes die Kosten.
Sperre des Telefon-Anschlusses
Sind Sie mit der Bezahlung mindestens 75 Euro im Rückstand, kann die Telefongesellschaft Ihren Anschluss sperren. Der Netzbetreiber muss Sie darüber jedoch mindestens zwei Wochen vorher informieren und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten mitteilen. Nach Möglichkeit muss die Sperre auf den betroffenen Dienst (z.B. 0190er-Nummern) beschränkt werden und darf zunächst eine Woche lang nur für abgehende Gespräche erfolgen. Erst danach darf der Anschluß voll gesperrt werden. Auch während der Sperrzeit sind in der Regel die monatlichen Preise zu bezahlen, ansonsten droht Kündigung.
Laut Gesetz kann der Netzbetreiber den Anschluss bereits abschalten, wenn der Kunde "Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung gegeben hat", z.B. wenn der Kunde sich grob vertragswidrig verhält, die Sicherheit des Netzes gefährdet oder das Entgeltaufkommen sehr stark angestiegen ist und der Anbieter Gründe vorbringen kann, die vermuten lassen, dass in der Zwischenzeit weiter Entgelte auflaufen, die der Kunde möglicherweise nicht bezahlen wird.
Bei einem Streit mit der Telefongesellschaft kann auf Wunsch die Bundesnetzagentur (ehem. Regulierungsbehörde) als Schiedsrichter agieren - jedoch nur, wenn beide Seiten einverstanden sind. Die Telefongesellschaft kann dies ablehnen.