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Gericht untersagt T-Online versteckte Vertragsverlängerungen
VATM begrüßt Gerichtsentscheidung für mehr Transparenz
15. Juni 2005
Mit einer Einstweiligen Verfügung hat die Zivilkammer 15 des Landesgerichts Hamburg den Versuch von T-Online gestoppt, Kunden mit Zeit- und Volumentarifen für den T-Online-DSL-Internetanschluss eine verlängerte Kündigungsfrist von einem Jahr aufzudrücken, ohne diese ausreichend deutlich über die Veränderungen und ihr Widerspruchsrecht zu informieren. Darüber informiert der Verband der Anbieter von Telekommunikations-und Mehrwertdiensten (VATM).
Wie bereits berichtet, hatte T-Online betroffenen Kunden per E-Mail mitgeteilt, dass sich die Laufzeit ihres Vertrages, der bisher jederzeit kündbar war, auf zwölf Monate verlängert. Diese Information erfolgte allerding am Ende der Mail, die sonst hauptsächlich Werbung für neue Produkte enthielt.
Der Verband der Anbieter von Telekommunikations-und Mehrwertdiensten (VATM) zeigt sich befriedigt über die Entscheidung des Gerichtes, die in vollem Umfang die Auffassung des Branchenverbandes bestätigt habe, dass eine derartige versteckte Vertragsverlängerung unzulässig und darum zurückzunehmen sei. Unterstützt wurde der Verband nachhaltig von Seiten der Verbraucher, insbesondere von der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
VATM weist darauf hin, dass es sich bei der vorstehend wiedergegebenen Einstweiligen Verfügung nur um eine noch nicht bestandskräftige vorläufige Regelung handelt, die die Antragsgegnerin mit Rechtsmitteln angreifen kann.
Wie bereits berichtet, hatte T-Online betroffenen Kunden per E-Mail mitgeteilt, dass sich die Laufzeit ihres Vertrages, der bisher jederzeit kündbar war, auf zwölf Monate verlängert. Diese Information erfolgte allerding am Ende der Mail, die sonst hauptsächlich Werbung für neue Produkte enthielt.
Der Verband der Anbieter von Telekommunikations-und Mehrwertdiensten (VATM) zeigt sich befriedigt über die Entscheidung des Gerichtes, die in vollem Umfang die Auffassung des Branchenverbandes bestätigt habe, dass eine derartige versteckte Vertragsverlängerung unzulässig und darum zurückzunehmen sei. Unterstützt wurde der Verband nachhaltig von Seiten der Verbraucher, insbesondere von der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
VATM weist darauf hin, dass es sich bei der vorstehend wiedergegebenen Einstweiligen Verfügung nur um eine noch nicht bestandskräftige vorläufige Regelung handelt, die die Antragsgegnerin mit Rechtsmitteln angreifen kann.
Original-URL des Artikels: https://www.tarif4you.de/news/n12625.html