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Besserer Schutz vor unerwünschten Telefonwerbung
Bundesrat: Gesetzesänderungen verstärken Widerrufsrecht
Der Bundesrat hat am heutigen Freitag das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vorgelegte Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll Verbesserungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher im Bezug auf Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung bringen. Zudem wurden das Widerrufsrecht bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen ausgeweitet und die Preise für Anrufe zu 0180er Rufnummern von einem Mobiltelefon aus festgelegt.
Das »Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen« sieht unter anderem ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro für unerlaubte Werbeanrufe vor. Außerdem dürfen Firmen bei Werbeanrufen künftig die Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden zukünftig auch besser vor so genannten »untergeschobenen Verträgen« bem Wechsel von Telefon-Anbieter geschützt. Bislang waren Änderungen hier auf Zuruf möglich, so das BMWi. Dabei waren sich die Verbraucherinnen und Verbraucher häufig nicht hinreichend bewusst, eine Umstellung zu veranlassen oder sie war sogar von ihnen gar nicht erwünscht. Zukünftig ist die schriftliche Kündigung des alten Vertrages erforderlich. Dagegen ist eine schriftliche Bestätigung des am Telefon abgeschlossenen Vertrages weiterhin nicht erforderlich. Mehrere Bundesländer hatten dies zuvor gefordert.
Weiterhin hat der Bundesrat den Entwurf der Bundesregierung genehmigt, der zusätzliche Widerrufsrechte für am Telefon abgeschlossene Verträge einrüumt. Künftig gilt das 14-tägige Widerrufsrecht auch bei bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen über Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements sowie Lotterien.
Darüber hinaus wurde eine Preisobergrenze für Anrufe bei den 0180-Nummern aus den Mobilfunknetzen auf 42 Cent pro Anruf oder 60 Cent pro Minute festgelegt. Entsprechend muss zukünftig neben dem Preis für einen Anruf aus dem Festnetz auch der Höchstpreis für einen Anruf vom Handy angegeben werden.