Mehr Verbraucherschutz gegen Telefonwerbung

Gesetz gegen Unerwünschte Telefonwerbung in Kraft

04. August 2009

Am 4. August 2009 tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. So soll verhindert werden, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat. Außerdem dürfen Anrufer ihre Telefonnummer bei Werbeanrufen nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können ab dem 4. August 2009 mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen wurden mit der Gesetzesänderung beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht auch nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war - die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.

(Quelle: Bundesministeriums der Justiz)

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