vzbv: Gerichte schränken Telefonwerbung ein

Verbraucherschützer klagen erfolgreich gegen unerlaubte Werbeanrufe

07. September 2011

Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS ist nur zulässig, wenn Verbraucher vorher ausdrücklich in einer gesonderten Erklärung zugestimmt haben. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin. Allerdings halten sich nicht alle Unternehmen an die gesetzlichen Vorschriften und die Verbraucherschützer haben jetzt in mehreren Fällen erfolgreich dagegen geklagt.

Zustimmungserklärung im Kleingedruckten

Im Urteil gegen einen Pay-TV-Sender stellte das Oberlandesgericht München klar: Unternehmen dürfen Verbrauchern die Zustimmung zur Werbung am Telefon oder per SMS nicht zusammen mit anderen Erklärungen unterschieben (Urteil vom 21.07.2011, AZ 6 U 4039/10). Sky-Kunden, die im Internet ein Abonnement abschlossen, mussten zuvor durch Anklicken eines Kästchens bestätigen, dass sie die Geschäftsbedingungen, die Widerruferklärung und eine »datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung« zur Kenntnis genommen haben. Letztere enthielt die Zustimmung des Abonnenten zu Werbeanrufen und elektronischer Werbepost. Solche Einwilligungsklauseln sind im Paket mit anderen Erklärungen unzulässig, entschieden die Richter. Die Erklärung müsse sich ausschließlich auf die Werbung beziehen.

Koppelung mit Gewinnspiel

Das Landgericht Berlin untersagte einer Direktmarketingfirma, die Zustimmung zur Telefonwerbung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet zu koppeln (Urteil vom 28.06.2011, AZ 16 O 249/10, nicht rechtskräftig). Die Firma hatte den Eindruck erweckt, Verbraucher könnten das ausgelobte Smartphone nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben. Ihre Teilnahme sollten sie zusammen mit ihrem Einverständnis zur Werbung per Klick auf ein Kästchen bestätigen. Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unwirksam, nach der die Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte weitergereicht werden konnten.

Online-Einwilligung nicht nachweisbar

Wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängte das Landgericht Berlin auf Antrag des vzbv ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro gegen eines weiteren Unternehmens (Beschluss vom 28.06.2011, AZ 16 O 762/04, nicht rechtskräftig). Das Telekommunikationsunternehmen hatte Verbraucher angerufen, die ihre Einwilligung angeblich im Rahmen eines Online-Gewinnspiels einer Direktmarketingfirma erteilt hatten. Doch vor Gericht konnte das Unternehmen nicht belegen, dass die Angerufenen überhaupt an dem Gewinnspiel teilgenommen haben. Zudem war die im Internet verwendete Einwilligungserklärung unwirksam. Aus ihr ging nicht hervor, für welche Produkte, Dienstleistungen oder Themen geworben werden sollte. Bei der Festlegung des Ordnungsgeldes berücksichtigten die Richter, dass die Firma schon mehrfach gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen hatte, die der vzbv bereits im Jahr 2004 erwirkt hatte.

Der Verband fordert, das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung zu verschärfen und die so genannte Bestätigungslösung einzuführen. Verbraucher wären damit bei unerlaubten Werbeanrufen an telefonisch abgeschlossene Verträge nicht mehr gebunden, es sei denn, sie bestätigen diese nachträglich in Textform. »Dies würde den Unternehmen den Anreiz zur unerlaubten Telefonwerbung nehmen und die Verbraucher hätten mehr Rechtssicherheit«, so vzbv-Vorstand Gerd Billen.

Quelle: Mitteilung des vzbv.

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