Urteil: Widerrufsrecht auch bei wesentlicher Vertragsänderung

Gericht stärkt Schutz bei Vertragsänderung am Telefon

07. Mai 2012

Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die 1&1 Internet AG in zweiter Instanz entschieden. Nach Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands verweigerte das Unternehmen einer Kundin das Widerrufsrecht, die telefonisch einen Folgevertrag mit neuen Leistungen abgeschlossen hatte. Dies erklärte das OLG für unzulässig, da wesentliche Vertragsinhalte berührt seien.

Im konkreten Fall hatte eine Verbraucherin ihren Vertrag mit 1&1 über Telefon- und Internet-Dienste (Service-Flat 6.000 DSL-Paket) mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag (Doppel Flatrate 16.000 DSL-Paket) zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger Laufzeit an. Die Verbraucherin willigte zunächst ein, bereute ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil es sich nur um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrages handele.

Widerrufsrecht besteht auch bei Vertragsänderung

In der ersten Instanz war das Landgericht (LG) Koblenz der Meinung, dass bei einem Tarifwechsel kein Widerrufsrecht bestehe: »Die Verbraucherin sei aufgrund ihrer mehrjährigen Vertragszugehörigkeit bei der Beklagten sowohl über [das Unternehmen] als auch über deren Waren- und Dienstleistung ausreichend informiert gewesen.« Es habe daher nicht der typische »Erstkontakt« vorgelegen, der ein Widerrufsrecht begründet hätte.

Das OLG Koblenz stellte nun in seinem Urteil vom 28.03.2012 (Az. 9 U 1166/11) klar: Ändert ein Verbraucher per Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon) einen bestehenden Vertrag, gilt das Widerrufsrecht, worüber das Unternehmen auch zu informieren hat.

»Der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig«, urteilten die Richter, vorausgesetzt, es handele sich um neue »wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung«, wie dem Leistungsgegenstand.

Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden. Das Gericht lies die Revision nicht zu.

Quelle: Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv).

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