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BNetzA legt Ablauf für Mobilfunknummern-Portierung fest
Rufnummernmitnahme vor Vertragsende vorerst gerelegt
Nach dem neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) können Handynutzer ihre Rufnummer bereits vor dem Vertragsende zu einem anderen Anbieter portieren. Damit kann die bisherige Rufnummer bereits mit einem neuen Vertrag genutzt werden, während der alte Vertrag noch weiter läuft. Bezahlt muss dieser allerdings weiterhin. Die Bundesnetzagentur hat nun ein Verfahren für eine solche Rufnummerportierung festgelegt.
Das festgelegte Verfahren für die Portierung der Mobilfunkrufnummern vor Vertragsende gilt vorerst bis zum 10.12.2012 und wurde in der Verfügung Nr. 31/2012 von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Das Verfahren sieht vor, dass die Kunden die Portierung der Rufnummer beim neuen Anbieter beantragen müssen. Der neue Anbieter hat den Kunden darauf hinzuweisen, dass sein bisheriger Vertrag trotz der Rufnummerprotierung weiter läuft und dass der Kunde sich beim bisherigen Vertragspartner telefonisch über die anfallende Kosten informieren kann.
Im nächsten Schritt starten die beiden Mobilfunkanbieter die Rufnummerportierung. Dabei muss der bisherige Anbieter den Kunden über die Rahmenbedingungen der Portierung aus laufenden Vertrag informieren und sein Einverständnis dazu einholen. Erst danach wird die Rufnummer für die Portierung vorbereitet und der neue Anbieter darüber informiert. Nun kann der neue Anbieter die eigentliche Portierungsanfrage stellen und erhält das Portierungsdatum bestätigt.
Zu beachten ist dabei, dass die Bundesnetzagentur keine Fristen für den neuen Prozess festgelegt hat. Wie lange die Portierung also dauern kann, steht nicht fest. Das Gesetz verlangt lediglich, dass beim Anbieterwechsel der Dienst für den Kunden nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden darf.
Weiterhin zu beachten ist, dass Mobilfunkkunden im Fall einer Nummernportierung eine neue Rufnummer für den bisherigen Vertrag bekommen können, der ja weiter bestehen bleibt. In diesem Fall hat die Bundesnetzagentur festgelegt, dass die Kunden »gleich oder besser gestellt« werden müssen. Damit soll verhindert werden, dass der Kunde durch die Schaltung einer neuen Rufnummer gleich einen neuen Vertrag mit schlechteren Konditionen bekommt.