Newsticker
- SIMon mobile: Mehr Datenvolumen für Neukunden
- Bundesnetzagentur stellt Regulierungskonzept zur Kupfer-Glas-Migration vor
- Studie: Drei Viertel der Senioren sind online
- Telekom und GLASFASER RUHR erweitern bestehende Kooperation
- Honor bringt die Magic8 Serie nach Deutschland
- Samsung verkauft gebrauchte Smartphones
- Amiva bietet Neukunden 15 GB Extra-Datenvolumen
- waipu.tv integriert HBO Max
- FRITZ!Box 7490 bekommt Firmware-Update
- Telekom: Neue MagentaMobil Tarife mit Datenvolumen für Reisen außerhalb der EU
LG Heidelberg: Pauschale Einwendungen gegen Telefon-Rechnung genügen nicht
Bei Einwänden müssen konkrete Rechnungspositionen aufgelistet werden
Wer die Richtigkeit seiner Telefonrechnung anzweifelt und diese beanstandet, muss die strittigen Rechnungspositionen genau benennen. Pauschale Einwendungen gegen einer Telefon-Rechnung genügen nicht, entschied das LG Heidelberg in seinem jüngsten Urteil (Az.: 1 S 54/11, Urteil vom 27.06.2012).
In diesem Fall ging es um Rechnungen eines Mobilfunkanbieters, die eine Kundin beanstandet hat. So habe der Mobilfunkanbieter Beträge und Tarife in Rechnung gestellt, die nicht gerechtfertigt oder nie von der Kundin gebucht worden seien. Weiterhin hat sich die Kundin auf das § 45 i des Telekommunikationsgesetzes (TKG) berufen. Danach habe sie das Recht, innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnungen diese zu beanstanden. Der Telekommunikationsanbieter müsse dann die Rechnungen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsseln und eine technische Prüfung durchführen. Erfolgt diese Prüfung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Beanstandung, erlöschen die Verzugsansprüche.
Nach Ansicht des LG Heidelberg trifft dies nur dann zu, wenn die Beanstandungen der Rechnung schlüssig begründet sind; pauschale Einwendungen seien dagegen nicht ausreichend. In diesem Fall habe die Kunden die Rechnungen »sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach« bestritten. Dies sei laut Gerich geradezu das Paradebeispiel einer pauschalen Beanstandung. Welche Rechnungspositionen aus welchem Grund angegriffen werden, bleibt gerade offen. Die Mobilfunkrechnung listete die abgerechneten Tarife auf und war unterteilt in Grundpreise, SMS ins eigene und SMS in andere Netze. Daher hätte die Kundin konkret benennen müssen, welche Tarife oder Positionen sie nicht für gerechtfertigt hält. Sonst liege keine schlüssig begründete Beanstandung vor, die nach Auffassung des Gerichts im § 45 i TKG verlangt wird.