LG Heidelberg: Pauschale Einwendungen gegen Telefon-Rechnung genügen nicht

Bei Einwänden müssen konkrete Rechnungspositionen aufgelistet werden

10. Juli 2012

Wer die Richtigkeit seiner Telefonrechnung anzweifelt und diese beanstandet, muss die strittigen Rechnungspositionen genau benennen. Pauschale Einwendungen gegen einer Telefon-Rechnung genügen nicht, entschied das LG Heidelberg in seinem jüngsten Urteil (Az.: 1 S 54/11, Urteil vom 27.06.2012).

In diesem Fall ging es um Rechnungen eines Mobilfunkanbieters, die eine Kundin beanstandet hat. So habe der Mobilfunkanbieter Beträge und Tarife in Rechnung gestellt, die nicht gerechtfertigt oder nie von der Kundin gebucht worden seien. Weiterhin hat sich die Kundin auf das § 45 i des Telekommunikationsgesetzes (TKG) berufen. Danach habe sie das Recht, innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnungen diese zu beanstanden. Der Telekommunikationsanbieter müsse dann die Rechnungen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsseln und eine technische Prüfung durchführen. Erfolgt diese Prüfung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Beanstandung, erlöschen die Verzugsansprüche.

Nach Ansicht des LG Heidelberg trifft dies nur dann zu, wenn die Beanstandungen der Rechnung schlüssig begründet sind; pauschale Einwendungen seien dagegen nicht ausreichend. In diesem Fall habe die Kunden die Rechnungen »sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach« bestritten. Dies sei laut Gerich geradezu das Paradebeispiel einer pauschalen Beanstandung. Welche Rechnungspositionen aus welchem Grund angegriffen werden, bleibt gerade offen. Die Mobilfunkrechnung listete die abgerechneten Tarife auf und war unterteilt in Grundpreise, SMS ins eigene und SMS in andere Netze. Daher hätte die Kundin konkret benennen müssen, welche Tarife oder Positionen sie nicht für gerechtfertigt hält. Sonst liege keine schlüssig begründete Beanstandung vor, die nach Auffassung des Gerichts im § 45 i TKG verlangt wird.

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