Urteil: Mobilfunkanbieter muss auf Kosten-Risiko bei Prepaidvertrag hinweisen

Kostenkontrolle muss auch bei automatischer Aufladung gegeben sein

12. Juli 2012

Mobilfunkanbieter müssen ihre Prepaid-Kunden auf ein besonderes Kostenrisiko bei automatischer Gutaben-Aufladung hinweisen. Weiterhin müssen sie die Kunden über automatische Aufladungen - entweder per SMS oder E-Mail - informieren. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor (Urteil vom 28. Juni 2012, Az: 22 U 207/11).

Der Kunde hatte einen Prepaid-Tarif mit automatischer Guthaben-Aufladung bei dem Mobilfunkanbieter bestellt. Bei der gebuchten Option »Webshop-Wiederaufladung 10« würden, sofern das vorausbezahlte Guthaben unter 2,00 Euro sinkt, automatisch 10 Euro vom Konto des Kunden auf die Mobilfunkkarte geladen. Im August 2009 stellte der Mobilfunkanbieter dem Kunden fast 15.000 Euro für mobile Datenverbindungen via GPRS in Rechnung. Der Kunde verweigerte jedoch die Zahlung.

Das Kammergericht Berlin bestätigte nun in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichts Berlin (Urteil vom 18. Juli 2011, Az: 38 O 350/10), mit dem dieses die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung von Telefongebühren in Höhe von 14.698,00 EUR mit Ausnahme von 10,00 EUR abgewiesen hatte. Ein Mobilfunkanbieter muss seine Kunden bei einem Prepaid-Vertrag mit der Tarifoption einer automatischen Aufladung »bei Abschluss des Vertrages vor Wahl der Tarifoption und auch während des laufenden Vertragsverhältnisses « deutlich darauf hinweisen, dass mit dieser Option das deutlich erhöhte und kaum kontrollierbare Risiko außerordentlich hoher Kosten verbunden sei, so das Gericht.

Durch die Wahl eines Prepaid-Tarifes habe der Kunde zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einer Kostenkontrolle gelegen ist, führt das Kammergericht in seinem Urteil aus. Auch werden Prepaid-Verträge im Allgemeinen gerade dazu abgeschlossen, die entstehenden Mobiltelefonkosten im Voraus planen zu können und zu begrenzen. Ferner konnte der Kunde aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters und der Hinweise bei der Wahl der Aufladeoption erwarten, dass bei jeder Aufladung nur jeweils ein Betrag von 10,00 Euro aufgeladen und von seinem Konto abgebucht werde und er nach jeder Aufladung per SMS und per E-Mail informiert werden würde. Damit hätte der Kunde die erwartete Kostenkontrolle behalten.

Das Gericht hat die Fragen, ob die in Rechnung gestellten Internetverbindungen tatsächlich hergestellt worden sind und ob durch die Nutzung einer Datenverbindung tatsächlich Kosten in Höhe der Klageforderung entstanden seien, ungeachtet gelassen.

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